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Wechsel von Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung: Rechnungsstellung für im Vorjahr erbrachte Leistung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Nach meinem freiwilligen Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung Anfang 2020 stellt sich mir die Frage, ob eine Leistung, die ich im Dezember 2019 erbracht habe, die von meinem Auftraggeber allerdings erst im Januar 2020 final abgenommen wurde, noch unter die Kleinunternehmerregelung fällt? Gilt der Umsatz erst dann als ausgeführt, wenn die Leistung abgenommen wurde oder bereits dann, als ich meine Arbeit im Dezember 2019 beendet habe? Muss ich meine Rechnung bei diesem Sachverhalt mit oder ohne Umsatzsteuer aufsetzen?

Antwort

Grundsätzlich ist das Datum der Leistungserbringung relevant für die Umsatzsteuer. Sofern die Leistung, wie in Ihrem Fall, erst durch Abnahme des Kunden beendet ist, entsteht die Umsatzsteuer erst in diesem Monat.

Quelle:
Benjamin Schimmel
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dipl.-Kaufmann
Steuerberaterkammer München

Stand:
März 2020

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