Wechsel von Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung: Rechnungsstellung für im Vorjahr erbrachte Leistung?
Frage
Nach meinem freiwilligen Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung Anfang 2020 stellt sich mir die Frage, ob eine Leistung, die ich im Dezember 2019 erbracht habe, die von meinem Auftraggeber allerdings erst im Januar 2020 final abgenommen wurde, noch unter die Kleinunternehmerregelung fällt? Gilt der Umsatz erst dann als ausgeführt, wenn die Leistung abgenommen wurde oder bereits dann, als ich meine Arbeit im Dezember 2019 beendet habe? Muss ich meine Rechnung bei diesem Sachverhalt mit oder ohne Umsatzsteuer aufsetzen?
Antwort
Grundsätzlich ist das Datum der Leistungserbringung relevant für die Umsatzsteuer. Sofern die Leistung, wie in Ihrem Fall, erst durch Abnahme des Kunden beendet ist, entsteht die Umsatzsteuer erst in diesem Monat.
Quelle:
Benjamin Schimmel
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dipl.-Kaufmann
Steuerberaterkammer München
Stand:
März 2020
Tipps der Redaktion:
Hotline 030-340 60 65 60
Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr