Antwort
Sie sind mit dem Veranstaltungsservice eindeutig gewerblich tätig. Es handelt sich nicht um eine beratende Tätigkeit, bei der Sie lediglich Hilfe zur Selbsthilfe auf der Grundlage breiten betriebswirtschaftlichen Wissens und der Tätigkeit in mindestens einem Hauptgebiet der BWL leisten, vereinfacht ausgedrückt. Somit sind die rechtlichen Anforderungen an die steuerliche Freiberuflichkeit nicht erfüllt. Da die Grenze, ab der Sie tatsächlich Gewerbesteuer zahlen müssten, sehr hoch ist, haben Sie für die Startphase hier nichts zu erwarten.
Die Kleinunternehmerregelung bezieht sich auf Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen; sie werden als Kleinunternehmer eingestuft. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser voraussichtlich nicht die Umsatzgrenze von 17.500 Euro, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer.
Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, muss der Unternehmer auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Er kann allerdings auch zur Umsatzsteuer optieren. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, auch die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Empfehlenswert ist die freiwillige Umsatzsteuerveranlagung, da nur so der Vorsteuerabzug möglich wird. Für Kleinunternehmer entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf erstellten Rechnungen. Werden die Umsatzgrenzen überschritten, muss der Unternehmer auf seine Umsätze Umsatzsteuer erheben. Optiert ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer, muss er dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Seine Entscheidung bindet ihn für fünf Jahre.
Die Rechnungen von Kleinunternehmern müssen immer Angaben enthalten wie:
"Ich bin Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes und stelle deshalb keine Mehrwertsteuer in Rechnung".
Zur Rechtsform wäre zunächst anzumerken, dass sich in Ihrem Fall die Wahl wohl auf Varianten beschränkt, die für Einzelpersonen möglich sind. Im Mittelpunkt steht dabei die Haftungsfrage. Die dieses Thema sehr komplex ist, empfehle ich Ihnen die entsprechenden Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) unter
www.existenzgruender.de
Das BMWi informiert Sie darüber hinaus umfassend zu Fragen der Selbstständigkeit. Den Einstieg finden Sie unter
www.existenzgruender.de
Da Sie weiterreichenden Beratungsbedarf haben, empfehle ich Ihnen unsere Sprechtage in Baden-Württemberg. Diese Beratungen werden vom dortigen Ministerium für Finanzen und Wirtschaft gefördert und sind kostenlos. Termine finden Sie unter www.ifb.uni-erlangen.de (www).
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Diplom-Betriebswirt (FH)
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Oktober 2013