Antwort
Sie können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn Ihr Gesamtumsatz im vorigen Jahr nicht mehr als 17.500 Euro betrug und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Bei der Prognose des Umsatzes für das laufende Jahr ist auf Ihren Kenntnisstand zu Jahresbeginn, also am 1.1., abzustellen.
Wenn Sie also im vorigen Jahr die Grenze von 17.500 Euro nicht überschritten haben und zu Jahresbeginn mit Ihrer Umsatzprognose unter 50.000 Euro lagen, sind Sie 2019 Kleinunternehmerin. Sie müssen also nicht nachträglich Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Anders sieht die Lage für das nächste Jahr aus. Im Vorjahr (also 2019) haben Sie dann durch Ihren größeren Auftrag die Grenze von 17.500 Euro überschritten. Sie können die Kleinunternehmerregelung also 2020 nicht mehr anwenden. Handelte es sich nur um einen einmaligen Auftrag und Sie liegen 2020 wieder unter 17.500 Euro, sind Sie 2021 wieder Kleinunternehmerin.
Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
April 2019
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