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Teilzeitbeschäftigung und Kleinunternehmen: steuerlicher Freibetrag?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich arbeite 26 Stunden festangestellt als Vertretung bis Ende Juli. Nebenbei arbeite ich sporadisch mit Gewerbeschein als Kleinunternehmerin im betrieblichen Gesundheitsmanagement. Ich weiß, dass ich pro Jahr einen Freibetrag von 8.652 Euro verdienen darf. Setzt sich dieser nur aus dem Einkommen der selbständigen Tätigkeit zusammen oder umfasst dies die Teilzeitbeschäftigung + Selbständigkeit? Was müsste ich beachten, wenn ich jährlich mehr verdiene? Ändert sich die Steuerklasse?

Antwort

Die Steuerklasse ändert sich aufgrund Ihrer Selbständigkeit nicht. Ihr steuerliches Einkommen umfasst alle Einkünfte, d.h. die selbständigen und nichtselbständigen Einkünfte. Sollten Sie im Jahr das zu versteuernde Einkommen den genannten Freibetrag übersteigen, fällt Ertragsteuer an. Als Kleinunternehmer sind Sie nicht umsatzsteuerpflichtig.

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet Ihre selbständige Tätigkeit bei der Behörde (Gewerbeamt/Finanzamt) anzumelden - anhand des ausgefüllten Fragebogens wird evtl. eine Steuervorauszahlung festgesetzt werden. Analog gilt dies gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen der Einstufung.

Quelle: Rolf - J. Baumann StB/vBP/RB
Diplom Volkswirt
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Juni 2016

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