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Selbst erstellte Designstücke verkaufen: Kleinunternehmerregelung?

Frage

Ich habe einen Onlineshop auf dem ich selbst erstellte Designstücke aus Holz anbiete. Als ich damals diese Tätigkeit beim Gewerbeamt melden wollte, hieß es, ich sollte lediglich zum Finanzamt gehen und eine freiberufliche Tätigkeit anmelden. Im Jahr 2016 war der Umsatz erstmalig über 20.000 Euro und damit entfällt auch die Kleinunternehmerregelung. Kann oder sollte ich jetzt doch eher ein Gewerbe anmelden? Wenn es weiterhin als freiberufliche Tätigkeit durchgeht, muss ich dann ab jetzt Umsatzsteuer ausweisen und Voranmeldungen beim FA machen?

Antwort

Ob eine Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, hat nichts mit der Höhe Ihres Umsatzes zu tun. Es kann gewerbliche Kleinunternehmer ebenso geben wie freiberufliche "Großverdiener". Die einkommensteuerliche Einordnung Ihrer Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich hängt damit zusammen, inwieweit Sie eigenschöpferisch tätig sind. Ihrer Frage entnehme ich, dass Sie selbst designte Einzelstücke anfertigen und verkaufen. Insoweit sind Sie künstlerisch tätig. Eine künstlerische Tätigkeit ist freiberuflich im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz. Auch bei größerem Umfang Ihrer Tätigkeit fällt dann keine Gewerbesteuer an.

Bezüglich der Umsatzsteuer spielt es keine Rolle, ob Sie Gewerbetreibender sind oder eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Wenn Ihre Umsätze im vorangegangenen Jahr 17.500 Euro überstiegen haben, unterliegen Ihre inländischen Umsätze der Umsatzsteuer, sofern keine spezielle Steuerbefreiungsvorschrift greift. Das geht aus Ihrer Darstellung des Sachverhalts aber nicht hervor, sodass ich von einer Umsatzsteuerpflicht ausgehe. Gegenstände der Bildhauerkunst, die von Ihnen als Schöpfer der Werke geliefert werden, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz, Nr. 53 der Anlage dazu: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/anlage_2.html.

Die Ihnen für Ihre unternehmerische Tätigkeit in Rechnung gestellte Umsatzsteuer können Sie als Vorsteuer gegenrechnen. Bildhauer können stattdessen pauschal 7,0 % ihres Umsatzes ohne Einzelnachweis als Vorsteuer geltend machen (§ 23 Umsatzsteuergesetz, §§ 69, 70 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Anlage dazu: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ustdv_1980/gesamt.pdf.

Sie müssen in Ihren Rechnungen als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer auf Verlangen Ihres Kunden Umsatzsteuer ausweisen. Auf jeden Fall müssen Sie jährliche Umsatzsteuererklärungen abgeben. Je nach Höhe Ihrer Umsätze sind Sie auch verpflichtet, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu leisten. In den ersten zwei Kalenderjahren Ihrer unternehmerischen Tätigkeit machen Sie das monatlich, danach richtet sich der Voranmeldungszeitraum nach der Höhe der von Ihnen geschuldeten Umsatzsteuer. Ich gehe davon aus, dass diese unter Berücksichtigung der (ggf. pauschalen) Vorsteuer jährlich noch unter 1.000 Euro liegt, sodass Sie sich vom Finanzamt von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreien lassen können.

Ob Sie sich beim zuständigen Gewerbeamt für eine gewerbliche Tätigkeit anmelden müssen, erfragen Sie am besten dort. Im steuerrechtlichen Sinne üben Sie jedenfalls entsprechend dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt keine gewerbliche, sondern eine freiberufliche Tätigkeit aus.

Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
Februar 2017

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