Antwort
In Bezug auf den Sachverhalt bleibt zunächst festzuhalten, dass - gleich ob die Tätigkeit hauptberuflich oder in Nebentätigkeit ausgeübt wird - ein Einzelunternehmen vorliegt, für das grundsätzlich das Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht anwendbar ist.
Grundsätzlich ist im Bereich selbständiger Tätigkeit, wie die gemäß Sachverhalt vorliegende, nur auf den erzielten Gewinn, als Saldo von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben Einkommensteuer zu entrichten. Die Ermittlung dieses Gewinnes oder auch Verlustes ist mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, als Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, vorzunehmen.
Betriebsausgaben sind hierbei alle betrieblich veranlassten, d.h. durch die konkrete Tätigkeit ausgelöste und zurechenbare Aufwendungen, wie etwa Fahrtkosten, Bürokosten, Telefonkosten etc. Diese können dann vollumfänglich geltend gemacht werden können, mindern somit die erzielten Betriebseinnahmen.
Jedoch sind bestimmte Betriebsausgaben, sofern sie sich mit dem Privatbereich berühren oder überschneiden wie z.B. Bewirtungsaufwendungen nur eingeschränkt bzw. nicht abzugsfähig.
Zu beachten bleibt weiterhin, dass grundsätzlich der in einem Kalenderjahr erzielte Gewinn aus künstlerischer Tätigkeit zusammen mit anderen Einkünfte (wie bspw. aus Kapitalvermögen oder Anstellungstätigkeit) der Einkommensteuer unterliegt, unabhängig davon ob er "entnommen" wird oder nicht. Natürlich tritt eine Einkommensteuerpflicht erst dann ein, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt.
Daneben ist für den umsatzsteuerlichen Bereich zu überprüfen, inwieweit aufgrund der Geringfügigkeit der Nebentätigkeit die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung beansprucht werden kann. Dies beurteilt sich nach den entsprechenden Regelungen des § 19 UStG. Die Kleinunternehmerregelung stellt hierbei eine Vereinfachungsbestimmung dar. Kleinunternehmer müssen für ihre Umsätze grundsätzlich keine Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten. Im Gegenzug sind sie jedoch vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Als Kleinunternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes gelten hierbei Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 UStG).
Eine Aussage zur konkreten Steuerbelastung bzw. spezifischen Vorteilhaftigkeit im vorliegenden Fall kann nicht getätigt werden, da alle entscheidungsnotwendigen Angaben, wie z.B. Umfang der Tätigkeit, vertragliche Gestaltungsnotwendigkeiten, sonstige Einkünfte außerhalb der Tätigkeit, etc. fehlen. Insofern bedarf es hier einer auf den Einzelfall bezogenen Beratung.
Quelle:
Dipl.-Kfm. Bernd Sommer
Steuerberater, LL.M.
Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Mai 2013