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Nebenberuflicher Kleingewerbetreibender: Einnahmen wie versteuern?

Frage

Ich arbeite seit kurzem nebenberuflich als Kleingewerbetreibende in eigener Massagepraxis und möchte zukünftig Massagekurse in der VHS, Yogastudios und in angemieteten Räumen geben. Wie muss ich die Einnahmen aus diesen Kursen versteuern – gelten die gleichen Verdienstgrenzen wie die Einkünfte aus meiner Praxis?

Antwort

Wenn Sie von der Verdienstgrenze sprechen, meinen Sie vermutlich die Grenze bis zu der keine Umsatzsteuer erhoben wird.

Von sog. Kleinunternehmern wird eine Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn im vorigen Kalenderjahr der Umsatz die Grenze von 22.000 Euro nicht überschritten wurde und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich die Höhe von 50.000 Euro nicht übersteigen wird.

In den Umsatz gehen ALLE Umsätze, egal aus welchen Tätigkeiten, ein. Die Umsätze aus der Massagepraxis, der VHS-Kurse und des Yoga-Studios sind also zusammenzurechnen.

Beachten Sie bitte, dass manche Ihrer Leistungen (z.B. die Massagen und die Kurse) u.U. umsatzsteuerfrei sein könnten. Hierzu allerdings wären bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, die Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen sollten.

Quelle:
Dr. J.R. Lüders
Dipl. Oec.

Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Partnerschaftsregister: Registergericht Hamburg, Registernummer PR988
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin

Stand:
Mai 2020

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