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Nebenberufliche Selbständigkeit: Kleinunternehmerregelung?

Frage

Derzeit arbeite ich in Vollzeit in einer Designagentur mit 1.900 Euro brutto im Monat. Ich möchte mich nun in meinem Heimatort wieder ansiedeln und bereits erste selbständige Arbeit verrichten und eine neue Festanstellung annehmen. Nun habe ich einen monatlich festen Auftrag von ca. 250 Euro, den ich gerne nebenberuflich als Kleingewerbe in Anspruch nehmen möchte - ich bin aber noch nicht als Kleinunternehmer angemeldet.

Ich möchte weiterhin in Vollzeit arbeiten und nebenberuflich selbständige Arbeit verrichten. Daher werde ich auf jeden Fall nicht im Anfangsjahr 17.500 Euro überschreiten. Schließt die Kleinunternehmer-Regelung auch ein, dass ich z.B. Druckprodukte zu einem teureren Preis an den Kunden verkaufen kann? Wann lohnt sich die Anmeldung als Freiberufler? Soweit ich das verstanden habe, darf ich dann Druckprodukte nicht weiterverkaufen - ist das richtig?

Antwort

Sie müssen Sich beim zuständigen Finanzamt steuerlich anmelden. Dazu müssen Sie in dem steuerlichen Fragebogen, den das Finanzamt zur Verfügung stellt, alle erforderlichen Angaben machen wie Art des Unternehmens, Beginn der Tätigkeit, Umsatzbesteuerung, etc. Dies kann auch ein Steuerberater für Sie übernehmen. In diesem Fragebogen legen Sie fest, dass Sie für Zwecke der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer tätig sein wollen.

Die Kleinunternehmerregelung bedeutet, dass Sie keine Umsatzsteuer abführen müssen und analog keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, sofern Ihre Umsätze die Grenze von 17.500 Euro nicht überschreiten. Dies schließt alle Umsätze ein - sowohl freiberufliche als auch gewerbliche wie z.B. die Umsätze aus dem Verkauf von Druckprodukten. Es kommt hier allein auf die Umsatzgrenze an.

Sie dürfen durchaus Druckprodukte verkaufen, diese Verkäufe sind allerdings gewerbliche Einkünfte. Ob Sie die Voraussetzungen für die Freiberuflichkeit erfüllen, kann ich aus Ihren Angaben nicht beurteilen. Der Gewerbesteuerfreibetrag liegt bei 24.500 Euro, so dass Sie auch bei einer gewerblichen Tätigkeit als Kleinunternehmer ohnehin keine Gewerbesteuer zahlen müssten.

Quelle: Rebekka Appel
Dipl.-Kffr. – Steuerberaterin
Steuerberatung Rebekka Appel
Mitglied der Steuerberaterkammer München
Dezember 2015

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