Antwort
Ihre nebenberufliche Tätigkeit ist eine freiberufliche Tätigkeit. Sofern Ihr Umsatz (=Einnahmen) voraussichtlich den Jahresbetrag von 17.500 Euro nicht übersteigt, können Sie wählen zwischen der Kleinunternehmerregelung oder der Regelversteuerung.
Im Falle der Kleinunternehmerwahl (hier müssen Sie dies gegenüber dem Finanzamt erklären) brauchen Sie auf Ihre Umsätze keine Mehrwertsteuer bezahlen, haben allerdings aus Ihren Aufwendungen auch keinen Vorsteuerabzug. Die Kleinunternehmerregelung ist sinnvoll, wenn Kunden in der Hauptsache Endabnehmer oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen sind und keine großen Investitionen und Kosten für die Tätigkeit anfallen. Außerdem entfällt die monatliche Anmeldung der Umsatzsteuer an das Finanzamt. Auf Ihr Honorar dürfen Sie keine MwSt verrechnen bzw. ausweisen.
Sollten hauptsächlich andere Unternehmen Kunden sein und Investitionen notwendig sein, dann kann Regelversteuerung günstiger sein. Sie verrechnen das Honorar + gesetzliche MwSt. Der Kunde zahlt Ihnen die MwSt, diese führen Sie an das Finanzamt ab. Der Kunde erhält die von Ihnen in Rechnung gestellte MwSt vom Finanzamt als Vorsteuer zurück (MwSt ist also neutral), außerdem können Sie für die Ihnen von anderen Unternehmen für ihre Tätigkeit berechnete MwSt aus den Vorkosten als Vorsteuer von der in Rechnung gestellten MWSt abziehen, also Ihre Kosten und Investitionen sind für Sie nur in Höhe des Nettobetrages Aufwand. Allerdings haben Sie den Verwaltungsaufwand der monatlichen Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer. Sollten in Monaten keine Umsätze anfallen, sind Nullanmeldungen abzugeben.
In den ersten zwei Jahren sind immer, unabhängig von der Höhe der Umsatzsteuer, monatliche Anmeldungen abzugeben.
Quelle: Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
Februar 2017
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