Frage
Ich arbeite freiberuflich als Musiklehrer an einer städtischen Musikschule. Mein dort erwirtschaftetes Honorar ist von der Umsatzsteuer befreit (§ 4, Nr. 21a UStG). Gelegentlich spiele ich Solokonzerte (klassische Musik vor Publikum, keine Begleit- oder Hintergrundmusik). Normalerweise muss von derartigen Gagen die ermäßigte Umsatzsteuer von 7% abgeführt werden. Greift aber hier für mich die Kleinunternehmerregelung (die so erwirtschafteten Einkünfte liegen weit unter 17.000 Euro jährlich)?