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Kleinunternehmerregelung: im Ausland erzielte Umsätze berücksichtigen?

Frage

Ich nehme derzeit die Kleinunternehmerregelung in Anspruch. Als Freiberuflerin erbringe ich oft „sonstige Leistungen" (Übersetzungen) an Unternehmen im Ausland (vor allem außerhalb der EU, zum Beispiel USA, aber auch in der EU). Muss ich die so erzielten Einnahmen bei der Berechnung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung mitberücksichtigen oder nicht? Ich habe derzeit die Info, dass die Umsätze aus EU-Ländern dazu zählen, die aus Drittländern jedoch nicht (da sie in Deutschland nicht steuerbar sind). Ist das korrekt? Mir geht es vor allem um die Umsätze, die durch die Lieferung sonstiger Leistungen an Unternehmen in Drittländern gehen.

Antwort

Die sog. Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG stellt ab auf den Gesamtumsatz.

Dieser Gesamtumsatz ermittelt sich aus dem steuerbaren Umsatz unter Berücksichtigung verschiedener Korrekturen (z.B. der Minderung um die umsatzsteuerfreien Umsätze). Die Herleitung der vorgenannten Korrekturen ist recht kompliziert und muss der Einzelfallbeurteilung durch den Steuerberater vorbehalten sein. Übersichtlich dargestellt, fließen in den Gesamtumsatz ein:

Umsätze in Deutschland und im Gemeinschaftsgebiet:
fließen in den Gesamtumsatz ein

Umsätze in einem DRITTLAND
an Nicht-Unternehmer: fließen in den Gesamtumsatz ein
an Unternehmer:

  • im Drittland existiert kein dem deutschen entsprechendes Umsatzsteuersystem: fließen NICHT in den Gesamtumsatz ein
  • im Drittland existiert ein entsprechendes System: fließen in den Gesamtumsatz ein

Die Ihnen gegebene Information ist also nicht vollständig richtig.

Quelle: Dipl. Oec. Dr. J.R. Lüders
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Partnerschaftsregister: Registergericht Hamburg, Registernummer PR988
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Dezember 2019

Tipp der Redaktion:

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