Kleinunternehmerregelung erneut beantragen?
Frage
Im BMWi-Existenzgründungsportal heißt es: „Bereits selbständige Kleinunternehmer können jederzeit für das Folgejahr die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Ein formloses Schreiben ans Finanzamt genügt.“ Meine Frage: Gilt dies auch umgekehrt, wenn ich zunächst die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehme, dann mein Umsatz über 50.000 Euro liegt und ich umsatzsteuerpflichtig werde, z.B. für zwei Jahre. Wenn dann mein Umsatz aber wieder unter 17.500 Euro fällt, kann ich dann sofort für dieses Jahr wieder die Kleinunternehmerregelung durch eine formlose Mitteilung an das Finanzamt in Anspruch nehmen?
Antwort
Bei der Betrachtung der Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung ist im ersten Schritt immer das Vorjahr zu prüfen. Sofern Sie im Vorjahr die Umsatzgrenze i.H.v. 17.500,00 Euro unterschreiten und der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres über 17.500, 00 Euro und unter 50.000,00 Euro liegen wird, so sind Sie noch Kleinunternehmer. Ab dem Folgejahr müssen Sie dann Umsatzsteuer abführen. Unterschreiten Sie dann wieder die Umsatzgrenze von 17.500,00 Euro, so können Sie ab dem darauffolgenden Jahr wieder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Denn es wird immer das Vorjahr zur Beurteilung herangezogen. In diesem Fall ist eine formlose Mitteilung an das Betriebssitzfinanzamt ausreichend.
Beim erstmaligen Unterschreiten der Umsatzgrenze kann also nicht direkt in dem betroffenen Jahr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden.
Quelle: Mario Fuhs Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
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Januar 2019
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