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Kleinunternehmerregelung beenden: Zeitpunkt?

Frage

Bisher habe ich Dienstleistungen angeboten und von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht. Nun eröffne ich zusätzlich ein Kleingewerbe (Online-Shop) und möchte auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Beim Finanzamt wurde mir vor Ort gesagt, dass mein Verzicht ab dem Monat gelten würde, ab dem ich ihn beantragt habe. Das widerspricht einem Text der Handelskammer Hamburg: „Der Unternehmer kann nach § 19 Abs. 2 UStG auf die Steuerbefreiung als Kleinunternehmer auf Antrag gegenüber dem Finanzamt verzichten. [...] Die Erklärung gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat. Beginnt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des Kalenderjahres, gilt die Erklärung von Beginn dieser Tätigkeit an. Das würde ja heißen, dass mein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung dann nicht ab dem Zeitpunkt der Verzichtserklärung oder der Kleingewerbeanmeldung gelten würde, sondern sogar für meine Dienstleistungen ab Jahresbeginn. Richtig?

Antwort

Der Kleinunternehmer kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Dies kann nur bezogen auf ein volles Kalenderjahr (nicht also zeitanteilig für einige Monate des Kalenderjahres) erfolgen. Die Erklärung ist an keine bestimmte Form gebunden, kann also auch durch schlüssiges Verhalten und Einreichung einer Umsatzsteuererklärung geschehen. Dies auch durch die Einreichung einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach Ablauf eines Kalenderjahres. (jedoch Achtung: dies gilt nicht zeitlich unbegrenzt, sondern längstens bis vor Eintritt der Festsetzungsverjährung).

Mit anderen Worten: Sie können jetzt eine Erklärung (z.B. in Form eines Schreibens an das Finanzamt) abgeben, in der Sie auf den Verzicht der Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2019 verzichten. Ebenso können Sie das tun mit der zeitlichen Wirkung ab 1.1.2020. Genauso können Sie z.B. im Jahre 2020 dem Finanzamt eine USt-Jahreserklärung für das Jahr 2019 einreichen. Alle diese Beispiele sind rechtlich wirksame Erklärungen zum Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung.

Diese Erklärung bindet Sie für fünf Jahre.

Die Aussage des Finanzamtes ist also nicht zutreffend.
Die Aussage der Handelskammer und Ihre Interpretation sind richtig.

Quelle: Dipl. Oec. Dr. J.R. Lüders
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Partnerschaftsregister: Registergericht Hamburg, Registernummer PR988
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Dezember 2019

Tipp der Redaktion:

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