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Kleinunternehmerregelung: Umsatzgröße für Vorjahr?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich habe eine Frage zur Kleinunternehmerregelung. Ich führe seit zwei Jahren ein Kleinunternehmen.
Jahr 1: <= 17.500 Euro
Jahr 2: <= 17.500 Euro
Jahr 3: <= 17.500 Euro (voraussichtlich)

Wenn ich im Jahr 4 über 17.500 bzw. 22.000 Euro liege, aber unter 50.000 Euro, bin ich im Jahr noch Kleinunternehmer. Richtig? Wenn ich nun absehen kann, dass ich im Jahr 5 wieder unter der Grenze 17.500 bzw. 22.000 Euro liegen werde, bin ich dann weiterhin Kleinunternehmer?

Antwort

Bisher gilt die Kleinunternehmerregelung 17.500 Euro (ab 2020: Regierungsentwurf wurde angenommen auf 22.000 Euro). Sobald Sie den Umsatz von 17.500 (22.000) überschritten haben (hier: 4. Jahr), sind Sie im Folgejahr kein Kleinunternehmer mehr, auch wenn Sie im Jahre selbst die Grenze nicht überschreiten werden. Sie müssen (hier: 5. Jahr) die Regelbesteuerung anwenden. Allerdings ist dies keine Einbahnstraße. Sobald Ihr Vorjahresumsatz (plus Umsatzsteueranteil) wieder unter 17.500 Euro bzw. 22.000 Euro liegt und der Umsatz des Folgejahres voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreitet, können Sie wieder den Kleinunternehmerstatus in Anspruch nehmen (hier: 6. Jahr). Eine längere Behaltefrist von fünf Jahren gilt nur, wenn Sie selbst auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben.

Da Sie selbst auf die Einhaltung der Grenzen achten müssen, ist bereits im Januar des fünften Jahres Umsatzsteuer für Ihre Leistungen anzumelden. Gegenüber Privatkunden haben Sie keine rechtliche Möglichkeit, die Rechnung nachträglich um die Umsatzsteuer erhöhend zu korrigieren.

Quelle: Rolf-J. Baumann
Steuerberater
Baumann Edom-Pomp Steuerberater PartG mbB
Zuständige Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer Düsseldorf
Dezember 2019

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