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Kleinunternehmerregelung: Umsatzgrenze überschritten?

Frage

Ich habe seit etwa einem halben Jahr ein Gewerbe für den Onlinehandel mit „Handmade“-Produkten. Meinen Monatsumsatz habe ich auf maximal 1.300 Euro geschätzt und die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen. Die Geschäfte liefen von Anfang an besser als erwartet, so dass die Grenze hochgerechnet um ca. 7.000 - 8.000 Euro überschritten wird. Dass ich dann ab 2020 umsatzsteuerpflichtig bin, ist mir klar. Was ist aber mit 2019? Ich habe gelesen, um NICHT rückwirkend belangt zu werden, müsse man dem Finanzamt „glaubhaft machen“ können, dass die Umsatzentwicklung nicht absehbar war. Gilt das auch bereits für das erste Jahr? Wie weise ich sowas nach? Muss ich etwas befürchten für dieses laufende Gründungsjahr, in dem ich aus Mangel an Erfahrung und Vergleichswerten falsch geschätzt habe? Kann ich bei Abgabe der Steuererklärung dazu aufgefordert werden, meine Schätzung zu begründen und nachzuweisen? Oder bleibt es auch bei deutlicher Überschreitung der Grenze dabei, dass ich 2019 Kleinunternehmer bin?

Antwort

Sofern die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird, darf der voraussichtliche Umsatz im Gründungsjahr 17.500,00 Euro nicht übersteigen. Sofern Sie die Umsatzgröße 17.500,00 Euro im Jahr 2019 überschreiten, kann (muss aber nicht) das Finanzamt die damalige Prognoserechnung im Rahmen der Veranlagung der Steuererklärungen anfordern und überprüfen.

Es ist richtig, dass die damalige Prognoserechnung plausibel begründet werden muss und dass nicht mit solch einem hohen Umsatz zu rechnen war. Im Idealfall können Sie hier einen Businessplan, mit einer Preis- und Absatzkalkulation, vorlegen. Unerfahrenheit und mangelnde Quellen für ein Vergleichsunternehmen können m.E. nicht zu Ungunsten ausgelegt werden, da sich zu Beginn einer Unternehmung erfahrungsgemäß viele unvorhersehbare Situationen ergeben. Bei der Prognoserechnung ist es auch zulässig, von einer vorsichtigen Kalkulation der Umsätze auszugehen.

Da eine Prognose immer eine Unsicherheit enthält, wird die Prognoserechnung von den Finanzämtern i.d.R. anerkannt und es bleibt auch bei deutlicher Überschreitung der Umsatzgrenze bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

Im Falle einer unvertretbaren Prognose führt dies zu neuen Tatsachen i.S.d. § 173 Abgabenordnung und es kann nachträglich Umsatzsteuer für das Jahr 2019 erhoben werden.

Quelle: Mario Fuhs Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs & Hastrich
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
Juni 2019

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