Navigation

Kleinunternehmerregelung: Umsatzgrenze brutto oder netto?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Bei der Kleinunternehmerregelung bezieht sich die Grenze von 17.500 Euro auf den Umsatz, den man erzielt hat bzw. auf die Einnahmen? Man muss also, wenn man z.B. 17.000 Euro Einnahmen hatte darauf nicht noch die 19% raufrechnen? Denn dann dürfte man ja nicht einmal 15.000 Euro Umsatz haben, ohne die Grenze von 17.500 Euro zu überschreiten. Was ist mit brutto genau gemeint?

Antwort

Im Gesamtumsatz im Sinne der Kleinunternehmerregelung ist die Umsatzsteuer enthalten. Mit „brutto“ ist also der Umsatz einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer gemeint. Bei umsatzsteuerfreien Umsätzen ist der Bruttoumsatz gleich dem Nettoumsatz. Ganz grob vereinfacht, könnte man sagen, dass die Summe Ihrer Einnahmen Ihr Gesamtumsatz sind. Davon ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze sowie bestimmte Hilfsumsätze.

Streng nach Gesetz wird Ihr Gesamtumsatz wie folgt ermittelt:

Gesamtumsatz i.S. der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz
alle innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Umsätze
- Bestimmte steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§§ 4 Nr. 8 und Nr. 9, Nrn. 11 – 28 Umsatzsteuergesetz), wie beispielsweise Umsätze aus Vermietung und Verpachtung oder Umsätze als Arzt
- bestimmte steuerfreie Hilfsumsätze (§§ 4 Nr. 8a – h, Nr. 9a, Nr. 10 Umsatzsteuergesetz; diese Umsätze bilden nicht den eigentlichen Gegenstand Ihres Betriebs, wie beispielsweise Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen)
= Gesamtsumme der Umsätze (§ 19 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz)
- darin enthaltene Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Hilfsgeschäfte), wie beispielsweise der Verkauf oder die Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
= Umsatz gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz
+ darauf entfallende Umsatzsteuer (soweit der Umsatz steuerpflichtig ist)
= Gesamtumsatz gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz

Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
März 2019

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben