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Kleinunternehmerregelung: Umsatz aufs ganze Jahr hochrechnen?

Frage

Ich habe eine Frage zur Kleinunternehmerregelung bezüglich der 17.500 Euro-Grenze. Ich habe in 06/17 mit meiner Tätigkeit begonnen, folglich hat mein erstes Jahr nur sechs Monate. Ich habe gelesen, dass auf ein Jahr hochgerechnet werden muss. Verstehe ich das richtig, dass wenn ich in diesen sechs Monaten 9.000 Euro Umsatz hätte, ich diese dann aufs Jahr hochrechnen muss, sprich 18.000 Euro und somit über den 17.500 Euro läge? Also, dass ich in diesem Fall die Regelung nicht anwenden hätte dürfen? In diesem Fall müsste ich alle erstellten Rechnung überarbeiten und die Steuer ausweisen?

Antwort

Wenn Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit im Laufe eines Jahres aufnehmen, rechnen Sie Ihren voraussichtlichen (also den geplanten) Umsatz auf einen Jahresumsatz hoch. Haben Sie einen Umsatz für Juni bis Dezember (das sind 7 Monate, nicht 6!) von 9.000 Euro geplant, beträgt Ihr Jahresumsatz (9.000 Euro x 12/7 =) 15.428 Euro. Damit liegen Sie unter 17.500 Euro und können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Wenn Sie bei sorgfältiger und nachvollziehbarer Planung höhere Umsätze erzielt haben, sodass Sie auf einen hochgerechneten Jahresumsatz von mehr als 17.500 Euro kommen, spielt das im Nachhinein keine Rolle. Es geht allein um Ihre Planung im Zeitpunkt des Beginns Ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Diese müssen Sie dem Finanzamt gegenüber im Zweifel glaubhaft machen können. Eine sorgfältige Dokumentation Ihrer Annahmen und Berechnungen ist daher unumgänglich. Gelingt Ihnen die Glaubhaftmachung, müssen Sie keine Umsatzsteuer abführen. Im Folgejahr können Sie dann allerdings die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch nehmen.

Können Sie das Finanzamt nicht von Ihrer Planung überzeugen, rechnen Sie die Umsatzsteuer aus Ihren Einnahmen heraus und führen sie an das Finanzamt ab. Bei einem Umsatz von 9.000 Euro wären das (9.000 Euro x 19/119 =) 1.436,97 Euro. Allerdings können Sie die Ihnen für Ihr Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer anderer Unternehmer (= Vorsteuer) gegenrechnen, wenn Ihnen ordnungsgemäße Rechnungen dafür vorliegen.

Die Berichtigung Ihrer Rechnungen ist ein anderes Thema. Erbringen Sie Ihre Leistungen gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen, gelingt es Ihnen vermutlich problemlos, die Umsatzsteuer nachzuberechnen, also auf den vereinbarten Preis aufzuschlagen. Für Ihre Kunden wäre das erfolgsneutral. Anders sieht das bei Kunden aus, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, also öffentliche Verwaltungen und Privatpersonen. Eine Nachberechnung von Umsatzsteuer dürfte Ihnen hier nur im Ausnahmefall möglich sein.

Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
November 2017

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