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Kleinunternehmerregelung: Umsatz auf Kalenderjahr hochrechnen?

Frage

Ich habe im August 2017 eine UG gegründet und habe diese von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen lassen. Als Geschäftsjahr ist nicht das Kalenderjahr eingetragen und so begann das Geschäftsjahr im Oktober 2017. Umsatzsteuergesetz (UStG) § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer besagt: „(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.“ Heißt dies, dass die UG bereits im Kalenderjahr 2018 bis zu 50.000 EUR Umsatz machen darf, um weiterhin Kleinunternehmer bleiben zu dürfen?

Antwort

Für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Kalenderjahr der Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG). Dies gilt auch, wenn der Unternehmer ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat. Dieses gilt ebenso für die Beurteilung der Kleinunternehmerregelung. Wenn die auf ein volles Kalenderjahr hochgerechneten Umsätze aus 2017 17.500 Euro nicht überstiegen haben und Ihre UG im Kalenderjahr 2018 voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erzielen wird, darf die UG auch in 2018 von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.

Quelle: Benjamin Schimmel
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dipl.-Kaufmann
Steuerberaterkammer München
November 2017

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