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Kleinunternehmerregelung: Rechnungsstellung in 2020 bei Zahlungseingang 2021?

Frage

Angenommen ich würde Ende 2020 eine Rechnung über 10.000 Euro stellen, um die Umsatzgrenze von 22.000 Euro in diesem Jahr noch voll auszuschöpfen und im kommenden Jahr wieder die vollen 22.000 Euro zur Verfügung zu haben (EÜR). Zählt dieser Umsatz dann noch zum Jahr 2020, auch wenn der Zahlungseingang erst 2021 wäre oder wird dieser Umsatz erst 2021 für die Umsatzgrenze von 22.000 Euro berücksichtigt?

Antwort

Ihre Frage betrifft neben der Kleinunternehmerschaft nach § 19 UStG die Frage des Besteuerungszeitpunkts. Im deutschen Umsatzsteuerrecht ist im Rahmen des Besteuerungszeitpunkts zwischen der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten nach § 16 UStG und der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG zu unterscheiden.

Grundsätzlich gilt die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Leistung erbracht (i.d.R. mit Rechnungsstellung) wird. Dies wäre in geschilderten Fall der Monat Dezember 2020.

Auf Antrag kann das Finanzamt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 UStG die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten gestatten. Zu Beginn eines Unternehmens kann im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die Wahl zwischen einer Besteuerung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten getroffen werden. Dies gilt sodann als Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten. In diesem Fall wäre der Besteuerungszeitpunkt der Zeitpunkt, in dem die (Bar-)Zahlung eingeht bzw. die Wertstellung auf dem Konto erfolgt.

Für Ihre Fragestellung bedeutet dies folgendes:
Besteuert das Kleinunternehmen seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten, so ist der in 2020 in Rechnung gestellte Umsatz noch im Veranlagungszeitraum Dezember 2020 umsatzsteuerlich zu versteuern.

Besteuert es dagegen Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, so ist der in 2020 in Rechnung gestellte und in 2021 vereinnahmte Umsatz in dem Veranlagungsmonat zu versteuern, in dem das Geld zufließt bzw. die Wertstellung erfolgt; also in 2021.

Quelle:
Mario Fuhs
Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs Hastrich Bartsch
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln

Stand:
Juni 2020

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