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Kleinunternehmerregelung: Änderungen in 2020?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich habe eine Frage zur Kleinunternehmerregelung/Umsatzgrenze. Kann ich im Jahr 2019 - aufgrund der durch das „Bürokratieentlastungsgesetz III“ beschlossenen Umsatzgrenze ab 1.1.2020 in Höhe von 22.000 Euro - die z.Zt. noch gültige Umsatzgrenze von 17.500 Euro überschreiten, ohne im nächsten Jahr umsatzsteuerpflichtig zu werden?

Antwort

Wenn Sie im Kalenderjahr 2019 die Umsatzgrenze von derzeit 17.500 Euro überschreiten, wären Sie nach der aktuellen Gesetzeslage ab 2020 zur Regelversteuerung verpflichtet.

Durch Anhebung der Umsatzgrenze durch die neue Gesetzeslage auf dann 22.000 Euro ab 2020, gilt jedoch diese Grenze für Sie, so dass Sie in 2020 weiterhin als Kleinunternehmer tätig sein können.

Quelle: Benjamin Schimmel
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dipl.-Kaufmann
Steuerberaterkammer München
November 2019

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