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Kleinunternehmerregel: rückgängig machen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich habe im November 2012 eine Kanzlei eröffnet und mich bei der Anmeldung beim Finanzamt für die Kleinunternehmerregelung entschieden. Nun erwäge ich zur Umsatzsteuerpflicht zu wechseln. Könnte ich dies rückwirkend zum Zeitpunkt der Öffnung machen und dann alle Einnahmen und Ausgaben von November, Dezember und Januar versteuern? Wenn nicht, kann ich wenigstens jetzt gleich wechseln und dass dies rückwirkend ab dem 1.1.2013 erfolgt?

Antwort

Ein Wechsel von der Kleinunternehmerregel zur Regelbesteuerung ist grundsätzlich möglich. Dies kann auch noch rückwirkend bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beim Finanzamt formlos beantragt werden. Da die Umsatzsteuerjahreserklärung auch eine Steueranmeldung ist, ergeht diese unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Umsatzsteuerfestsetzung kann bis zum Wegfall des Vorbehalts noch geändert und somit die Regelbesteuerung beantragt werden. Dieser Antrag ist für fünf Jahre bindend. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, noch ein Antrag auf IST-Versteuerung zu stellen, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.

Da Sie für das Jahr 2012 wahrscheinlich noch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben haben, können Sie die Regelbesteuerung noch rückwirkend ab der Unternehmensgründung beim Finanzamt beantragen. Die Rechnungen, die Sie bereits geschrieben haben, sind dann zu korrigieren: Entweder aus dem bereits in Rechnung gestellten Betrag (Brutto) die USt raus rechnen oder die USt auf den in Rechnung gestellten Betrag (Netto) hinzu rechnen und von Ihren Mandanten nachfordern. In beiden Fällen müssen Sie die USt gesondert ausweisen.

Quelle:
Dr. Dietmar May
Kanzlei Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Januar 2013

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