Antwort
Wenn Sie beabsichtigen, eine steuerlich relevante Tätigkeit aufzunehmen, müssen Sie das dem Finanzamt anzeigen. Ob Sie jedoch von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen oder auf sie verzichten wollen, bleibt Ihnen überlassen. Die Kleinunternehmerregelung vereinfacht Ihre steuerlichen Aufzeichnungspflichten, kann sich aber, je nachdem, welchen Kundenkreis Sie anstreben und mit welchen Eingangsumsätzen Sie rechnen, finanziell nachteilig auswirken. Das ist immer sehr vom Einzelfall abhängig. Sollten Sie im Zweifel sein, ob Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten sollen, empfehle ich Ihnen, sich steuerlichen Rat einzuholen.
Wenn Sie als Unternehmerin tätig sind, müssen Sie jährlich Ihren Gewinn mit der Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung ermitteln. Sie sind verpflichtet, diese dem Finanzamt elektronisch als vorgeschriebenen Datensatz (über das Programm/die Schnittstelle ELSTER) zu übermitteln. Gleiches gilt für die Umsatzsteuererklärung, die Sie auch als Kleinunternehmerin abgeben müssen.
Die Kombination Ihrer Tätigkeiten als Fotografin und als Buchautorin macht steuerlich gesehen keine Probleme. Beides sind freiberufliche Tätigkeiten. Möglicherweise wird das Finanzamt von Ihnen fordern, zwei getrennte Gewinnermittlungen zu erstellen, da es sich um völlig getrennte Tätigkeitsbereiche handelt. Umsatzsteuerlich gesehen gibt es diese Trennung aber nicht. Sie sind insgesamt mit beiden Tätigkeiten Unternehmerin. Für die Ermittlung der Kleinunternehmergrenze (17.500 Euro/50.000 Euro) werden die Umsätze beider Tätigkeiten zusammengerechnet. Solange Ihr Vertragspartner beim Vertrieb Ihrer Bücher Amazon ist, gibt es auch umsatzsteuerlich keine besonderen Probleme. Anders ist das, wenn Sie die Bücher selbst vertreiben und Ihre Kunden aus dem EU- und den Nicht-EU-Ausland kommen. Dann wird es umsatzsteuerlich schnell sehr komplex.
Eine steuerliche Verpflichtung, ein Geschäftskonto zu unterhalten, gibt es nicht. Es ist aber sehr empfehlenswert, Ihre geschäftlichen Umsätze von den privaten Kontobewegungen strikt zu trennen. Zwar ist es unproblematisch, private Vorgänge über das Geschäftskonto abzuwickeln. Geschäftliche Umsätze sollten jedoch keinesfalls über Ihr Privatkonto laufen. Diese Empfehlung gilt, sobald Ihre Umsätze einen vernachlässigbar geringen Rahmen übersteigen.
Private Gegenstände, die Sie in Ihr Unternehmen einlegen, vermindern über die Abschreibung Ihren steuerlichen Gewinn. Sie sind aber nicht verpflichtet, (steuermindernde) Betriebsausgaben geltend zu machen, während Sie (steuererhöhende) Umsätze vollständig angeben müssen. Ich empfehle Ihnen, private Gegenstände zum jeweiligen Marktwert, dessen Ermittlung Sie genau dokumentieren sollten, in Ihr Betriebsvermögen einzulegen und über eine geschätzte Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
Oktober 2017
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