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Kleinunternehmerin: Auftraggeber in Australien?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin Kleinunternehmerin nach § 19 UStG. Für ein Unternehmen aus Australien kann ich Kunden betreuen - d.h. über eine Online Plattform beantworte ich Deutschen Kundenanfragen. Einmal im Monat würde ich dafür bezahlt werden (also nach der Anzahl der Antworten). Wie ist das steuerrechtlich? Wie müssen die Rechnungen aussehen? Wie bringe ich das in der Steuererklärung mit ein? Mich interessiert die Regelung für 2014 und 2015.

Antwort

Da Sie die Kleinunternehmerregelung gewählt haben, sind Sie nicht verpflichtet die Umsatzsteuer auszuweisen. Die Rechnungen sind ohne Umsatzsteuer zu erstellen mit dem Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung. Zu beachten ist, dass der Jahresumsatz die Grenze von 17.500,00 Euro nicht übersteigt.

Steuerlich ist es wie folgt zu behandeln:
Umsatzsteuer: In der Umsatzsteuererklärung sind die erzielten Umsätze in Jahr 2014 bzw. 2015 einzutragen. Auf der ersten Seite existiert ein Feld zum Eintragen.

Einkommensteuer: Hier ist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß der Anlage EÜR zu erstellen. Nach dem geschilderten Sachverhalt stellt die Tätigkeit für mich eine gewerbliche Tätigkeit dar, sodass hier die Anlage G der Erklärung beigefügt werden muss.

Gewerbesteuer: Es existiert ein Freibetrag in Höhe von 24.500,00 Euro. Solange dieser Gewinn nicht überschritten wird, ist keine Gewerbesteuer zu erheben.

Quelle: Carsten Schupp StB
Heiny & Partner PartGmbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Düsseldorf (KdöR)

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