Kleinunternehmerin: Anmeldung beim Finanzamt? Buchhaltung?
Frage
Ich bin Diplom-Pädagogin und habe meine Anstellung aufgegeben. Ich habe einen kleinen Ladenraum angemietet und möchte dort meine kunsthandwerklichen Erzeugnisse (Textil) sowohl herstellen als auch verkaufen (Werkstattladen). Daneben möchte ich Papiere (Geschenkpapiere) im kleinen Rahmen einkaufen und weiterverkaufen sowie auf Kommissionsbasis die Erzeugnisse anderer Kunsthandwerker (jeweils zeitlich begrenzt) im Laden ausstellen und verkaufen.
Ich habe Folgendes geplant: Ich starte als Kleinunternehmerin. Wie melde ich dies beim Finanzamt an? Muss ich bei der Beschreibung irgendwelche Bezeichnungen/Charakterisierungen anwenden?
Was bedeutet buchhalterisch: einfache Buchführung sowie einfache Gewinn- und Überschussrechnung? Ich füge meiner Einkommensteuererklärung die Anlage G an? Ich stelle Netto-Rechnungen/Quittungen aus (§19 UStG)? Mich interessiert v.a.: Wie genau sieht meine Buchhaltung aus: Sammle ich nur Belege über Einnahmen und Ausgaben und füge sie dann am Jahresende bei der Einkommensteuererklärung an? Oder muss ich noch mehr tun?
Antwort
Mit der beschriebenen Tätigkeit fallen Sie beim Finanzamt in die Einkunftsart Gewerbebetrieb (Ihre eigentl. Tätigkeit wäre u.U. als selbständige (freiberufliche) Tätigkeit anzusehen, aber der Verkauf des Geschenkpapieres sowie der Handel mit Kunsterzeugnissen von anderen "infiziert" alles zu Gewerbe). Macht zunächst aber nichts aus, nur wenn Ihr Jahresgewinn (nicht Umsatz) die Summe von 24.500 Euro p.a. übersteigen sollte, fällt Gewerbesteuer an, die aber wieder auf die Einkommensteuer angerechnet wird.
Sie melden bei Ihrer Stadt bzw. Gemeinde ein Gewerbe an. Dann erhalten Sie vom Finanzamt einen Fragebogen. Füllen Sie diesen aus, beantragen Sie die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmerregelung). In diesem Fragebogen werden u.A. auch die Jahreseinnahmen und der Jahresgewinn (Einnahmen abzgl. Betriebsausgaben) abgefragt. Da Sie das Gewerbe nicht hauptberuflich betreiben wollen, können Sie dies ja im Fragebogen vermerken bzw. durch die entsprechend niedrigen Zahlen erklären.
Als Gewinnermittlungsart können Sie die "Einnahmen-Überschuss Rechnung" wählen. Hier geht es nach dem Zeitpunkt der Vereinnahmung und Verausgabung.
Eine Buchführung im Sinne des Steuerrechts ist nicht notwendig. Aufzeichnen müssen Sie die Einnahmen und Ausgaben. Also Belege sammeln und diese dann aufzeichnen.
Eine Kasse brauchen Sie grundsätzlich nicht führen. Im Hinblick, dass Sie voraussichtlich die meisten Einnahmen bar vereinnahmen, empfiehlt es sich jedoch als Nachweis für das Finanzamt eine Kasse zu führen oder für jeden Verkauf ein Quittung abzuheften. Aus den Aufzeichnungen ist dann eine "Einnahme-Überschussrechnung" zu fertigen und im Rahmen der gemeinsamen Einkommensteuererklärung mit ans Finanzamt einzureichen. Nur die Belege dem Finanzamt vorlegen reicht nicht.
Quelle:
Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
Juli 2013
Hotline 030-340 60 65 60
Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr