Kleinunternehmer im Nebengewerbe – Auftraggeber in USA: Einkünfte wie versteuern?
Frage
Ich bin zurzeit aktiver Soldat. Jetzt möchte ich als Programmierer gerne freiberuflich selbständig werden. Ich habe bereits einen Auftraggeber in den USA. Die Genehmigung von meinen Chef habe ich bereits. Doch vor der Gründung stellen sich mir ein paar Fragen: Zurzeit würde für mich sicherlich die Kleinunternehmerregelung Sinn machen, weil ich dieses Jahr wohl nicht mehr als 17.500 Euro verdienen würde. Nächstes Jahr allerdings würde es sicherlich mehr werden. Daher bin ich unsicher, was ich hier machen muss. Unterliegt die Versteuerung der Einkünfte aus den USA besonderen Richtlinien?
Antwort
Ihre Leistungen an den Auftraggeber (unterstelle - es ist ein Unternehmer) in den USA sind in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtig. Für Ihre Leistungen gilt § 3a Abs. 2 UStG, bei Leistungen von Unternehmer an anderen Unternehmer ist Ort der sonstigen Leistungen der Sitz des Leistungsempfängers, also USA. Sie schreiben Ihre Rechnungen ohne MwSt.
Deshalb ist für die Umsatzsteuer in diesem Fall die Kleinunternehmerregelung nicht anzuwenden. Anders wäre es, wenn Ihr Auftraggeber in Deutschland sitzen würde.
Dies zur Umsatzsteuer. Sie sprechen von verdienen, bei der Umsatzsteuer geht es zunächst um den Umsatz, also Ertrag ohne Kosten. Verdienst oder Einkommen ist ein Begriff aus der Einkommensteuer. Hier ist gemeint Betriebseinnahmen (Umsatz) abzgl. Betriebsausgaben (alle Ausgaben, die mit Ihrer Tätigkeit zusammenhängen, also PC, Material, Telekommunikation, Reisekosten, sonstige). Dieses Einkommen müssen Sie in Deutschland im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung angeben und versteuern.
Hier gibt es auch keine Kleinunternehmerregelung. Aus Ihrer Tätigkeit als Soldat haben Sie ja Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit, dazu kommt das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit.
Quelle.
Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
April 2013
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