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Kleinunternehmer: beim Finanzamt anmelden?

Frage

Ich bin aktuell Bezieher von ALG I und möchte mich gerne selbständig machen. Ich möchte zunächst über eine Nebentätigkeit als Selbständiger den Schritt in die Selbständigkeit als Berater wagen. Ich gehe davon aus, dass ich unter der Einkommensgrenze als Kleinunternehmer bleibe und nicht umsatzsteuerpflichtig bin. Mein geplantes Unternehmen besteht aus reiner Beratung / Assistenztätigkeit. Was muss ich gegenüber dem Finanzamt tun und mich anmelden? Welche finanziellen Vorleistungen sind zu erbringen bzw. wie rechne ich dann gegenüber dem Finanzamt bei Umsätzen im Sinne der Kleinunternehmerregelung ab?

Antwort

Wenn Sie jetzt ALG beziehen, müssen Sie Ihre Selbständigkeit bei der Arbeitsagentur anzeigen, auf diese Problematik gehe ich nicht ein.

Zunächst zur Unterscheidung:
Bei der Umsatzsteuer gibt es den Begriff des Kleinunternehmers. Dies liegt dann vor, wenn Ihr Umsatz (= Einnahmen) des laufenden Jahres den Betrag von 17.500 Euro nicht überschreitet. Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung wählen, fällt keine MwSt an. Sie dürfen auf Rechnungen an Ihre Kunden auch keine MwSt verrechnen. Sollten Ihre Kunden ausschließlich Unternehmer sein, ist dies nicht sinnvoll, da die Kunden die von Ihnen verrechnete MwSt wieder vom Finanzamt erstattet bekommen und gleichzeitig Sie aus Ihren Kosten die ausgewiesene MwSt als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet erhalten - sofern Anfangsinvestitionen notwendig sind, kann dies sich rechnen. Es kommt also darauf an, wer Ihre Kunden sind, Unternehmer oder Endverbraucher.
Bei der Kleinunternehmerregelung ist keine MwSt an das Finanzamt abzuführen, da ja auch keine anfällt.

Zu unterscheiden ist die Einkommensteuer auf Ihren Gewinn. Gewinn = Betriebseinnahmen abzüglich Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit.
Bei der Einkommensteuer bleibt der Grundfreibetrag - liegt bei ca. 8.000 Euro für Ledige - von der Einkommensteuer frei. Dieser Betrag erhöht sich noch um z.B. gezahlte Krankenversicherungsbeiträge.
Für Ihr Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit müssen Sie nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung und eine Gewinnermittlung abgeben.

Wenn Sie sich selbständig machen, müssen Sie dies über eine Gewerbeanmeldung bei Ihrer Gemeinde anzeigen und dann kommt vom Finanzamt ein Fragebogen, in diesem wird auch die Frage nach der Umsatzsteuer - Kleinunternehmer - zu beantworten sein, auch das Einkommen wird abgefragt.

Quelle:
Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
April 2014

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