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Kleinunternehmer: Umsatzsteuer bei innereuropäischen Dienstleistungen?

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Frage

Während für Kleinunternehmer der innergemeinschaftliche Warenverkauf und -einkauf umsatzsteuerfrei bleibt, greift bei innereuropäischen Dienstleistungen ungerechterweise die Umsatzsteuerpflicht, so dass ein deutscher Kleinunternehmer, der beispielsweise ein französisches Unternehmen für eine Dienstleistung (wie Webseiten-Erstellung, Übersetzung, Audioschnitt usw.) beauftragt im Reverse-Charge-Verfahren die Umsatzsteuer in Deutschland zahlen muss. Wie sieht es aber aus, wenn auch der französische Dienstleister ein Kleinunternehmer nach französischem Recht ist und keine USt-Nummer auf seinen Rechnungen ausweisen muss?

Antwort

Die Kleinunternehmerin bzw.der Kleinunternehmer versteuert in Deutschland den innergemeinschaftlichen Erwerb, kann aber die Vorsteuer nicht abziehen (§ 19 Abs.1 UStG). Die Vorschriften über die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer, die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben sowie die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG bei erhaltenen Leistungen gelten auch für die Kleinunternehmerin oder für den Kleinunternehmer.

In Ihrem Fall ist der französische Dienstleister zwar ebenfalls Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer, trotzdem müssen Sie als ansässigen Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführen in Deutschland. Denn die Leistung ist hier steuerbar und steuerpflichtig. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs.1 Satz 1 UStG gilt nur für im deutschen Inland ansässige Unternehmen oder Leistungserbringer und ist deshalb nicht auf ausländische Kleinunternehmerinnen oder ausländische Kleinunternehmer übertragbar.

Quelle:
Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin

Stand:
Oktober 2020

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