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Kleinunternehmer: Umsatzsteuer bei ausländischem Geschäftspartner?

Frage

Gemäß § 19 UStG unterliegt meinem Gewerbe der Kleinunternehmerregelung. Nun zu meiner Frage: Ich buche Werbung auf Google Adwords. Die Rechnung wird von "Google Ireland, Ltd." ausgestellt. Dieses Unternehmen nimmt meinem Wissen nach am Reverse-Charge-Verfahren teil. Muss ich nun in diesem Fall als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführen?

Antwort

Für bestimmte Umsätze, die seit dem 01.01.2002 bewirkt werden, wurde gem. § 13b UStG die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (reverse-charge) eingeführt. Bewirken z.B. im Ausland ansässige Unternehmer im Inland steuerpflichtige Werklieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen (§13b Abs. 2 Nr. 1 UStG), ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer.

Im Gegenzug kann der Leistungsempfänger, sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die geschuldete Umsatzsteuer in der gleichen Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend machen (§15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). Gem. § 13b Abs. 5 S. 1 1. Halbsatz UStG schuldet der Leistungsempfänger in diesen Fällen die Steuer, wenn es sich um einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.

Das gilt auch für Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 S. 3 UStG, Abschnitt 13b.1 Abs. 1 S. 3 UStAE). Privatpersonen schulden die Steuer dagegen nicht. Unerheblich ist, ob der Unternehmer oder die juristische Person des öffentlichen Rechts für den unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich bezieht. Die Steuer wird in beiden Fällen geschuldet.

Quelle: Benjamin Schimmel
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dipl.-Kaufmann
Steuerberaterkammer München
Februar 2015

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