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Kleinunternehmer: Umsatzgrenze überschritten?

Frage

Ich bin Kleinunternehmer seit Ende 2013. Dies ist mein Nebenjob. Wenn im laufenden Geschäftsjahr 2014 die Umsatzgrenze von 17.500 EUR bzw. 50.000 Euro übersteigen wird: 1. "Stellt der Unternehmer also im Laufe des Jahres fest, dass die Umsatzgrenze überschritten wird, muss er von Jahresbeginn an die in Rechnung gestellten Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen und diese abführen."
2. "Wenn der Unternehmer die gestellte Rechnung nicht mehr ändern kann, z.B. bei privaten Kunden, muss er die Umsatzsteuer abführen, ohne dass er diese eingenommen hat. Bei gewerblichen Kunden, kann er die gestellte Rechnung stornieren und so die abzuführende Umsatzsteuer über eine neue Rechnungsstellung einnehmen." Kann ich meine Umsatzsteuer auf Käufe abziehen oder muss ich 5 Jahre warten? Für mich ist ein großer Verlust? Bitte um eine Antwort. Was ich muss tun? Schließung des Unternehmens? Oder innerhalb von fünf Jahren kann ich das ändern? Aber wo und wie?

Antwort

zur Frage 1. "Stellt der Unternehmer also im Laufe des Jahres fest, dass die Umsatzgrenze überschritten wird, muss er von Jahresbeginn an die in Rechnung gestellten Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen und diese abführen."

Es kommt darauf an, ob Sie die Grenze im Vorjahr überschritten haben. So wissen Sie zu Beginn des Jahres, ob Sie mit oder ohne Umsatzsteuer kalkulieren müssen.

Wenn Sie zum Beispiel am 01.12.2013 eröffnet haben, zählt die Grenze von 17.500,00 Euro zeitanteilig, also genau 1/12 gleich 1.460,00 Euro. Sollten Sie mehr Umsatz gemacht haben, müssen Sie in 2014 mit Umsatzsteuer kalkulieren. Wenn Sie in 2014 dann weniger Umsatz machen, sind Sie ab 2015 wieder Kleinunternehmer.

Zur Frage 2. "Wenn der Unternehmer die gestellte Rechnung nicht mehr ändern kann, z.B. bei privaten Kunden, muss er die Umsatzsteuer abführen, ohne dass er diese eingenommen hat. Bei gewerblichen Kunden, kann er die gestellte Rechnung stornieren und so die abzuführende Umsatzsteuer über eine neue Rechnungsstellung einnehmen."

Eine Korrektur der Rechnung ist immer dann möglich und notwendig, wenn Sie die Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen haben, dass Sie diese ansonsten nur wegen der Rechnung schulden.

Zur Frage 3. "Kann ich meine Umsatzsteuer auf Käufe abziehen oder muss ich 5 Jahre warten?"

Die Bindungsfrist gilt umgekehrt. Wenn Sie Kleinunternehmer sind und zur Umsatzsteuer optieren, dann sind Sie an dieser Wahl fünf Jahre gebunden.

Quelle:
Dipl.-Finanzwirt Ludger van Holt
- Steuerberater -
Pudell und Partner
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Februar 2014

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