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Kleinunternehmer: Umsatzgrenze netto oder brutto?

Frage

Im Jahr 2016 begann ich neben einer Anstellung eine freiberufliche Tätigkeit. Nachdem ich im vergangenen Jahr freiberuflich unter den 17.500 Euro Verdienst geblieben bin, gilt auch in diesem Jahr für mich die Kleinunternehmerregelung. Mir stellt sich nun die Frage, wie sich die Verdienstgrenze von 50.000 Euro in diesem Jahr gestaltet. Ist diese Summe als Nettohöchstgrenze zu verstehen oder müssen hier die Umsatzsteuern bereits inbegriffen sein (obwohl ich diese als Kleinunternehmer weder einnehme noch abführe)? Weiterhin erhalte ich den Gründungszuschuss der Arbeitsagentur. Muss der Gründungszuschuss bei der 50.000 Euro-Grenze berücksichtigt werden?

Antwort

Bei der Grenze von 17.500 Euro bzw. 50.000 Euro für die Inanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung kommt es nicht auf Ihren Verdienst (also den Gewinn = Einnahmen - Ausgaben) an, sondern auf Ihren Umsatz zuzüglich der Umsatzsteuer, also Ihre Bruttoeinnahmen. Sie nehmen auch als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ein, aber von Ihnen wird die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben. Diese Feinheit des Umsatzsteuerrechts macht den entscheidenden Unterschied aus.

Der Gründungszuschuss der Arbeitsagentur gehört aber nicht zu Ihren Umsätzen, die bei der Ermittlung Ihrer Umsätze eine Rolle spielen.

Bitte beachten Sie, dass für Sie die Kleinunternehmerregelung im Jahr 2017 nur dann gilt, wenn diese beiden Voraussetzungen zusammen erfüllt sind:

  1. Ihre Umsätze betrugen im letzten Jahr nicht mehr als 17.500 Euro und
  2. Ihre Umsätze betragen im laufenden Jahr (Prognose zum 1.1.2017) nicht mehr als 50.000 Euro.

Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
Juni 2017

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