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Kleinunternehmer: Überschreitung der Umsatzgrenze im ersten Jahr?

Frage

Ich bin seit Februar 2019 Kleinunternehmer und war zuvor bis Januar 2019 in einer Festanstellung. Meinen Kunden habe ich wegen der Kleinunternehmer-Regelung bisher keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, weil ich von weniger als 17.500 Euro Umsatz ausgegangen bin. Da ich ab Mai keine Kunden mehr hatte, musste ich mich arbeitssuchend melden und habe Arbeitslosengeld bezogen. Im September konnte ich dann einen neuen Kunden begrüßen und Rechnungen stellen. Das Arbeitslosengeld wurde entsprechend gekürzt. In Summe ergibt sich nun bis Ende 2019 ein Jahresumsatz (ohne Arbeitslosengeld) von ca. 28.000 Euro. Ab Dezember 2019 habe ich wieder eine Festanstellung und werde 2020 somit nicht mehr als Kleinunternehmer tätig sein. Was muss ich nun bzgl. der Obergrenze von 17.500 Euro beachten? Muss ich meinen Kunden die Umsatzsteuer nachberechnen? Die Formulierung im Gesetz ist mir bekannt und die Regelung bzgl. der 17.500 Euro im Jahr der Gründung und 50.000 Euro im folgenden Jahr verstehe ich. Aber was ist, wenn bereits im Gründungsjahr (Gründung erfolgte im Februar2019) die geplanten 17.500 Euro Jahresumsatz überschritten werden und es voraussichtlich kein Folgejahr geben wird, weil ich dann wieder in einer Festanstellung bin? Der Jahresumsatz im Gründungsjahr wird voraussichtlich 28.000 Euro betragen und im Folgejahr sehr wahrscheinlich 0 Euro oder maximal 15.000 Euro. Muss ich meinen Kunden nun die USt nachträglich in Rechnung stellen?

Antwort

Die Kleinunternehmerregelung ist tatsächlich für Sie nicht anwendbar. Sie müssen aus den vereinnahmten / vereinbarten Entgelten die Umsatzsteuer heraus rechnen. Bei diesem Verfahren bleiben Sie auf der Umsatzsteuer „hängen“. Ob Sie die Umsatzsteuer bei Ihren Kunden nachberechnen können, hängt von Ihren Verträgen ab und ist ggf. zivilrechtlich zu klären. In den Fällen, in denen die Kunden auch Unternehmer sind, werden Sie da aber keine Schwierigkeiten haben.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Ludger van Holt
- Steuerberater -
Pudell und Partner PartGmbB
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Dezember 2019

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