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Kleinunternehmer: Reverse-Charge bei eBay-Gebührenrechnungen?

Frage

Als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) verkaufe ich über Online-Plattformen gebrauchte Waren - ausschließlich in die EU oder in Drittländer und nur an Privatpersonen. Gekauft habe ich diese Waren ausschließlich in Deutschland. Ich habe keine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer.

1. Seit Januar 2015 gelte ich bei eBay als selbstzertifizierter gewerblicher Verkäufer (da dort keine USt-IdNr. hinterlegt, habe ja auch keine). Die monatlichen Gebührenrechnungen enthalten somit seit Januar keine Umsatzsteuer (Netto-Rechnungen). Gilt hier die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge)?

2. Gilt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge) für Kleinunternehmer (§ 19 UStG, ohne USt-IdNr.), die von eBay Brutto-Rechnungen mit ausgewiesener luxemburgischer Umsatzsteuer erhalten haben? Anders formuliert: Hätte ein Kleinunternehmer in diesem Beispiel „doppelt“ Umsatzsteuer abgeführt (1x Luxemburg und 1 x in Deutschland)?

Antwort

Zu Ihrer 1. Frage: Auch für Sie als Kleinunternehmer greift das Reverse-Charge-Verfahren nach 13b Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes und eBay muss somit Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis an Sie ausstellen. Sie müssen dann (auch als Kleinunternehmer) die Umsatzsteuer aus den Gebührenrechnungen von eBay anmelden und an das Finanzamt abführen. Als Kleinunternehmer können Sie gleichzeitig keine Vorsteuer gelten machen, da Sie nach §19 des Umsatzsteuergesetzes nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Bezüglich Ihrer 2. Frage : Ja, wie von Ihnen in Ihrer Frage erläutert, hätte ein Kleinunternehmer die Umsatzsteuer doppelt abgeführt, da auch in diesem Fall das Reverse-Charge-Verfahren greift. eBay hat diese Person als Privatperson behandelt und auf den Rechnungen richtigerweise 15% luxemburgische Umsatzsteuer ausgewiesen. Hier empfehlen wir, dass man sich um Rechnungskorrekturen bemühen sollte. Deshalb ist es wichtig, dass man sich auf eBay als Kleinunternehmer/Unternehmer registrieren lässt, damit keine Umsatzsteuer berechnet wird.

Quelle: Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Januar 2016

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