Navigation

Kleinunternehmer - Einkommensgrenze überschritten: Rechnungsstellung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Meine Einnahmen waren im Jahr 2017 über 17.500 Euro und werden dieses Jahr höchstwahrscheinlich die Grenze von 50.000 Euro nicht überschreiten. Ich habe es bisher allerdings versäumt für die Rechnungen ab 2018 Umsatzsteuer abzuführen bzw. fälschlicherweise weiterhin meine Kleinunternehmer-Klausel auf die Rechnungen gedruckt. Bin ich nun verpflichtet die Rechnungen für meine Auftraggeber im Nachhinein zu korrigieren und den Umsatzsteuerbetrag von ihnen einzufordern ODER kann ich einfach den bisher geschuldeten Betrag an Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, um meine Auftraggeber den Mehraufwand zu ersparen, und ab jetzt die Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen?

Antwort

Nach dem UStG sind Sie verpflichtet, sämtliche Rechnungen 2018 zu berichtigen und dann die Umsatzsteuer offen auszuweisen.

Quelle: Benjamin Schimmel
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dipl.-Kaufmann
Steuerberaterkammer München
Juni 2018

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben