Antwort
Grundsätzlich ist bei dem Sachverhalt zwischen den Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG und den allgemeinen steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten zu unterscheiden:
1. Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG
Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer für die vom Kleinunternehmer ausgeführten steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze bei ihm nicht erhoben. Allerdings darf der Kleinunternehmer in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
Die Kleinunternehmerbesteuerung ist grundsätzlich dann anzuwenden, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR betragen wird. Dies gilt ohne Besonderheiten auch für Umsätze mit ausländischen Unternehmen.
2. Aufzeichnungspflichten
Grundsätzlich sind im Bereich gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit, wie die gemäß Sachverhalt vorliegende, außersteuerrechtliche wie auch steuerrechtliche Aufzeichnungspflichten zu beachten.
Die Ermittlung des Gewinnes oder auch Verlustes kann (mangels Überschreiten bestimmter Größen oder Nichtvorliegen außersteuerlicher Regelungen) mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung, als Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, vorgenommen werden.
Im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung besteht keine generelle Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen; die §§ 140, 141 AO gelten gerade nicht. Es besteht daher auch keine grundsätzliche gesetzliche Verpflichtung, Betriebseinnahmen und -ausgaben aufzuzeichnen. Auch eine Verpflichtung zur Führung einer Kasse bzw. eines Kassenbuchs besteht grundsätzlich nicht.
Auch wenn der Steuerpflichtige keine allgemeinen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen hat, trifft ihn doch die objektive Beweislast hinsichtlich der geltend gemachten Betriebsausgaben. Hierzu kann eine geordnete Ablage der Belege genügen.
Dem gegenüber geht die Rechtsprechung davon aus, dass auch die Überschussrechnung voraussetzt, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden.
Demnach sind Einnahmen einzeln aufzuzeichnen. Dem Grundsatz nach gilt das auch für Bareinnahmen; die Tatsache der sofortigen Bezahlung der Leistung rechtfertigt nicht, die jeweiligen Geschäftsvorfälle nicht einzeln festzuhalten. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität (Vielzahl von einzelnen Geschäften mit geringem Wert, z.T. Centbeträge) besteht die Pflicht zur Einzelaufzeichnung jedoch nicht z.B. für Einzelhändler (und vergleichbare Berufsgruppen), die im Allgemeinen Waren an ihnen der Person nach unbekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkaufen.
Allerdings sind auch Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, verpflichtet, die ihrer Gewinnermittlung zugrunde liegenden Belege aufzubewahren. Eine solche Aufbewahrungspflicht ergibt sich in der Regel aus § 147 AO, aber auch aus der den Steuerpflichtigen obliegenden Feststellungslast.
Die (ggf. freiwillige und im eigenen Interesse liegende) Aufbewahrung aller Belege ist im Regelfall notwendige Voraussetzung für den Schluss, dass nicht nur die geltend gemachten Betriebsausgaben als durch den Betrieb veranlasst angesehen werden, sondern auch die Betriebseinnahmen vollständig erfasst.
Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege, so das höchste deutsche Finanzgericht, verdient eine Einnahmen-Überschussrechnung Vertrauen und kann für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch nehmen.
Insofern kann laut Sachverhalt nur angeraten werden, korrekte Abrechnungen zu erstellen, diese entsprechend aufzuzeichnen und aufzubewahren, um nicht in (steuerliche) Beweisnot zu geraten.
Quelle:
Dipl.-Kfm. Bernd Sommer
Steuerberater, LL.M.
Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Juli 2014
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