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Kleinunternehmer: 50.000 Euro Einnahmen werden voraussichtlich überschritten?

Frage

Ich bin eines von zwei Mitgliedern einer GbR. Wir sind eine Band, bieten also Musikdienstleistungen an. Gegründet wurde die GbR im Jahr 2012. Sowohl im Jahr 2012 als auch im Jahr 2013 war unser Umsatz in etwa 14.000 Euro pro Jahr, wir waren somit Kleinunternehmer. Im aktuell laufenden Jahr 2014 haben sich die Geschäfte allerdings überraschenderweise sehr gut entwickelt, sodass wir die 17.500 Euro wohl weit überschreiten werden. Das würde dann bedeuten, dass wir die Kleinunternehmerregelung in 2015 nicht mehr beanspruchen können. Soweit so gut.

Auch wenn die Auftragslage für den Herbst und Winter schwer abzuschätzen ist, ist es aber auch möglich, dass wir dieses Jahr mehr als 50.000 Euro umsetzen werden. Daher meine Fragen: Im §19 UStG fallen folgende Wortlaute: "... im laufenden Kalenderjahr VORAUSSICHTLICH 50.000 Euro nicht überschreiten wird". Was passiert nun, wenn wir die 50.000 Euro tatsächlich überschreiten, aber alle unsere Rechnungen bisher ohne USt ausgestellt haben. Müssen wir dann 19% vom Jahresumsatz auf einen Schlag nachzahlen? Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich "voraussichtlich"?

Nach zwei Geschäftsjahren mit in etwa gleichbleibendem Umsatz haben wir nicht damit gerechnet, so viel mehr Geschäfte zu machen, und daher keine USt ausgewiesen. Nun ist das Jahr aber vorangeschritten, und mittlerweile sieht es eben anders aus. "Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer": Wenn ich das richtig verstehe, heißt das "vom Kleinunternehmer tatsächlich erzielter Umsatz + theoretische (weil ja nicht in Rechnung gestellte) 19% USt"? Das hieße, die wichtigen Grenzen lägen für uns gar nicht bei 17.500 Euro und 50.000 Euro, sondern bei 14.705 Euro und 42.016 Euro?

Antwort

Als Umsatzgrenzen bleiben die 17.500 Euro sowie die 50.000 Euro, bis zu der Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen.

Die Kleinunternehmerregelung gilt für das komplette Jahr 2014, auch wenn Sie mehr als 50.000 Euro Gesamtumsatz erzielen sollten. Eine Nachzahlung der Umsatzsteuer ist nicht erforderlich, sofern Sie plausibel darlegen können, dass ein Umsatz in dieser Höhe zu Beginn des Jahres nicht absehbar war. In Ihrem Fall sollte die von Ihnen erteilte Auskunft, dass die Umsätze der vergangenen beiden Jahre bei ca. 14.000 Euro lagen und nicht mit einer derart hohen Umsatzsteigerung zu rechnen war, ausreichend sein.

Sollten Sie im Jahr 2014 über 50.000 Euro Umsatz erzielen, so wäre Sie ab 2015 nicht mehr in der Kleinunternehmerregelung und müssten Umsatzsteuer abführen, egal wie hoch der Umsatz für 2015 wird.

Quelle:
Dr. Dietmar May
Kanzlei Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Juli 2014

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