Antwort
Als Kleinunternehmer schulden Sie die Umsatzsteuer, die in Ihren Einnahmen enthalten ist, nicht. Das bedeutet: Ihre Einnahmen sind bereits „brutto“. Wenn Sie also 6.160 Euro eingenommen haben, ist darin die (nicht geschuldete) Umsatzsteuer enthalten, auch wenn Sie sie in Ihren Rechnungen nicht ausweisen dürfen.
Zur Klarstellung: Sie sind 2019 Kleinunternehmer, wenn Ihr Gesamtumsatz im Jahr 2018 nicht mehr als 17.500 Euro betragen hat und 2019 voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Dabei ist Ihre sachgerechte Einschätzung zu Beginn des Jahres 2019 maßgeblich.
Da es sich jedoch ggf. um eine Gründung im Mai 2018 handelt, ist zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit (Stichtag: 1.5.2018) eine Umsatzprognose aufzustellen. Beträgt der hochgerechnete Jahresumsatz 2018 mehr als 17.500 Euro, kann die Kleinunternehmerregelung bereits 2018 schon nicht in Anspruch genommen werden, wenn es sich um den Umsatz für vier Monate handelt. Nun kann man selbstverständlich die Umsatzprognose entsprechend seiner Zielsetzung anpassen. Es muss allerdings objektiv nachvollziehbar sein, wie man darauf kommt.
Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
September 2018
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