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Kleinunternehmer: 17.500 Euro-Umsatzgrenze brutto oder netto?

Frage

Ich möchte wissen, ob die 17.500 Euro-Umsatzgrenze für Kleinunternehmer ein „Bruttoumsatz“ darstellt, also, dass die Umsatzsteuer - obwohl sie nicht erhoben und nicht ausgewiesen wird - trotzdem in meine Kalkulation bringen muss. Zum Beispiel: Meine Einnahmen sind 6.160 Euro. Davon muss ich allerdings die Umsatzsteuer dazurechnen, dann sind meine eigentlichen Einnahmen 7.330 Euro. Können Sie mir sagen, ob das stimmt? Ab 2019 bin ich weiterhin Kleinunternehmer, wenn mein Umsatz 50.000 Euro nicht übersteigt. Gebe ich in 2019 in den Rechnungen weiterhin an, dass ich Kleinunternehmer bin und Umsatzsteuer nicht erhoben wird?

Antwort

Als Kleinunternehmer schulden Sie die Umsatzsteuer, die in Ihren Einnahmen enthalten ist, nicht. Das bedeutet: Ihre Einnahmen sind bereits „brutto“. Wenn Sie also 6.160 Euro eingenommen haben, ist darin die (nicht geschuldete) Umsatzsteuer enthalten, auch wenn Sie sie in Ihren Rechnungen nicht ausweisen dürfen.

Zur Klarstellung: Sie sind 2019 Kleinunternehmer, wenn Ihr Gesamtumsatz im Jahr 2018 nicht mehr als 17.500 Euro betragen hat und 2019 voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Dabei ist Ihre sachgerechte Einschätzung zu Beginn des Jahres 2019 maßgeblich.

Da es sich jedoch ggf. um eine Gründung im Mai 2018 handelt, ist zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit (Stichtag: 1.5.2018) eine Umsatzprognose aufzustellen. Beträgt der hochgerechnete Jahresumsatz 2018 mehr als 17.500 Euro, kann die Kleinunternehmerregelung bereits 2018 schon nicht in Anspruch genommen werden, wenn es sich um den Umsatz für vier Monate handelt. Nun kann man selbstverständlich die Umsatzprognose entsprechend seiner Zielsetzung anpassen. Es muss allerdings objektiv nachvollziehbar sein, wie man darauf kommt.

Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
September 2018

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