Antwort
Die USt-ID-Nr. benötigen Unternehmer, die Lieferungen oder sonstige Leistungen aus dem EU-Ausland oder den Drittlands Gebieten beziehen.
Diese können Sie als Kleinunternehmer beantragen, müssen es aber nicht.
Da Sie als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, dürfen Sie natürlich auch keine Vorster ziehen.
Wenn Sie aus dem EU-Ausland einkaufen, tätigen Sie einen innergemeinschaftlichen Erwerb gem. § 1a (1) UStG. Dieser ist gem. § 3d UStG grundsätzlich dort zu versteuern, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet.
Nun ergeben sich zwei Möglichkeiten:
- Sie kaufen ohne eine USt-ID-Nr. ein, müssen dann aber den vollen Betrag, also inkl. der ausländischen USt zahlen. Oder
- Sie beantragen eine USt-ID-Nr., wobei der ausländische Verkäufer die Rechnung netto ausstellt, Sie jedoch die deutsche Umsatzsteuer an die deutsche Finanzbehörde abführen müssen. Die Vorsteuer können Sie jedoch nicht ziehen, da Sie Kleinunternehmer sind. Diese Variante wäre bei Ihrem Beispiel, wenn Sie in Finnland einkaufen, günstiger, da Sie nur die deutsche USt abführen müssen und nicht die höhere finnische USt mit 24 % zahlen müssen.
Hier einmal ein Rechenbeispiel:
Ohne USt-ID-Nr.
Posten | Betrag |
---|
Eingekaufte Ware: | 1.000,- |
+ finnische USt: | 240,- |
Zu zahlender Gesamtbetrag: | 1.240,- |
Mit USt-ID-Nr.
Posten | Betrag |
---|
Eingekaufte Ware: | 1.000,- |
+ deutsche USt: | 190,- |
Zu zahlender Gesamtbetrag: | 1.190,- |
Wenn Sie also die USt-ID-Nr. beantragt haben und mit dieser einkaufen, müssen Sie, um die geschuldete USt an das Finanzamt abzuführen, eine Anlage UR in der Jahreserklärung ausfüllen. Diese finden Sie zum Beispiel unter Elster.de.
Quelle:
Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Dezember 2015
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