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Kleinstunternehmen: Einkommensteuererklärung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich würde gerne für ein Unternehmen sporadisch einen Auftrag durchführen (Namensschilder für Berufsbekleidung annähen, einmal im Jahr, 150 Euro Einnahmen / nicht mein Hauptberuf). Die Steuerbefreiung gem. § 19 Abs. 1 UStG würde wohl gelten. Muss ich dies extra beantragen (Prüfaufwand außer Verhältnis zu den Einkünften)? Ist eine Anmeldung zur Einkommensteuer (neben meinem Hauptberuf) notwendig? Welche Regelungen gelten für die Rechnungsstellung (Hinweis auf Steuerbefreiung)? Steuererklärungen beim Finanzamt auch bei diesem geringen Einkommen oder Ausnahmen?

Antwort

Sie müssen Ihre Tätigkeit beim Finanzamt anmelden. Der Prüfaufwand des Amtes ist für Sie ohne Bedeutung. Zurecht gilt für Sie die Kleinunternehmerschaft im Sinne § 19 UStG, die Sie mit der Anmeldung beim Finanzamt beantragen. Den Vordruck können Sie sich aus dem Internet ziehen oder bei Ihrem Finanzamt anfordern. In Ihrer Rechnung müssen Sie auf die Umsatzbefreiung hinweisen. Hierzu gibt es keine Formvorschrift; es reicht also der Hinweis (Beispiel „Kein USt-Ausweis gem. § 19 Abs.1 UStG“).

Sie sind aufgrund Ihrer Einkünfte zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Inwiefern das erklärte Einkommen bzw. Gewinn zu einer Steuerbelastung führt, wird im Rahmen der Steuerveranlagung entschieden. Sollte es bei den 150 Euro Einnahmen bleiben, greift ein sog. Härteausgleich i.S. § 46 EStG, so dass diese Einkünfte nicht der Besteuerung unterworfen werden.

Quelle: Rolf-J. Baumann
Steuerberater
Baumann Edom-Pomp Steuerberater PartG mbB
Zuständige Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer Düsseldorf
Mai 2019

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