Antwort
Das was Sie vorhaben, ist ein sogenanntes Kleingewerbe.
Entweder Sie gehen zur Ihrer Gemeinde und melden das Kleingewerbe an oder alternativ, Sie schreiben formlos an ihr Finanzamt, dass Sie nebenberuflich die Vermietung von Fotografie-EQ betreiben wollen.
Sie erhalten dann vom Finanzamt einen Fragebogen, in diesen tragen Sie da Daten, z.B. Umsatz 3.000,00 Euro p.a., Gewinn 500,00 Euro p.a. ein, Umsatzsteuer die "Kleinunternehmerregelung".
Andere Alternativen gibt es nicht.
Buchhaltung ist keine zu machen, Sie haben die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, dazu genügt eine Excel-Liste. Von den Einnahmen können Sie alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, als Betriebsausgaben abziehen - dazu gehören auch die von Ihnen aufgeführten Aufwendungen. Zum Zeitpunkt der Eröffnung Ihrer Nebentätigkeit machen Sie eine Inventaraufstellung mit dem vorhandenen Equipment. Sie können diese Werte abschreiben, wenn sie innerhalb der letzten drei Jahre angeschafft wurde, mit den fortgeführten tatsächlichen Anschaffungskosten - wenn älter mit dem Verkehrswert.
Wenn Sie den Weg über die schriftliche Benachrichtigung des Finanzamtes ohne Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde wählen, kommen keine weiteren Kosten hinzu. Sonst kann evtl. die IHK mit einem geringen Betrag dazukommen. Berufsgenossenschaft fällt nur an, wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen sollten.
Solange Sie einen Überschuss erzielen, hat das Finanzamt keine Probleme mit dem Nebengewerbe. Die steuerliche Problematik "Liebhaberei" stellt sich erst bei dauernden Verlusten ein. Bei einem geringen Überschuss ist ein Teil des Gewinnes u.U. sogar nach § 46 EStG wieder steuerfrei, hier kommt es auf die Höhe des Gewinns aus dem Nebengewerbe und auf die Einkünfte aus der Angestelltentätigkeit an.
Wenn per Dauer insgesamt kein größerer Verlust sich ergibt, gibt es bei Aufgabe auch keine Rückrechnung.
Bei Aufgabe muss dann der Verkehrswert der Ausrüstung zum Zeitpunkt der Aufgabe den Buchwerten(= Anschaffungskosten, Einlagewerte abzgl. Abschreibung) gegenübergestellt werden. Hier kann u.U. ein kleiner Aufgabegewinn entstehen.
Aus meiner Sicht können Sie diesen Weg gehen - keine Katastrophe, sofern es sich herausstellt, dass das Geschäft nicht rentabel läuft und wieder eingestellt wird.
Quelle:
Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
Mai 2014
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