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GbR: Kleinunternehmerregelung?

Frage

Wir überlegen zu zweit eine GbR oder UG zu gründen. Ich bin bereits mit einer Weinhandlung selbständig (Einzelunternehmen), meine Partnerin ist derzeit Angestellte. Die neue Firma soll sich um Schulungen und Veranstaltungen (im Bereich „Wein“) kümmern. Wenn wir eine GbR gründen - kann meine Partnerin als „Kleinunternehmer“ tätig werden? Ich bin es jedoch nicht. Wie müsste dann in diesem Fall die GbR auftreten? Alternativ käme auch die Gründung als UG in Frage.

Antwort

Eine UG macht zivilrechtlich nur Sinn, wenn Sie tatsächlich eine Haftungsbeschränkung benötigen. Ihr Unternehmensbereich spiegelt aber nicht einen solchen Bereich wider. Bei einer UG, die letztlich wie eine GmbH als eine juristische Person anzusehen ist, bestünde die permanente Gefahr der Insolvenz bzw. der Insolvenzverschleppung, die strafrechtlich verfolgt wird. Bitte informieren Sie sich über die zivilrechtlichen Plichten einer juristischen Person, sollte Sie den Weg weiter verfolgen (Organe der Gesellschaft, Veröffentlichung, Buchführungspflichten etc.).

Steuerlich ist die UG ein eigenes Rechtssubjekt. Die Körperschaftsteuerbelastung beträgt 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag und rund 20% Gewerbesteuer.

Wenn Sie eine GbR gründen, ist auch diese steuerlich eine eigene Rechtspersönlichkeit, d.h. diese ist auf Antrag als Kleinunternehmerin (UStG) tätig - nicht Ihre Partnerin. Sie sollten für die Dokumentation einen GbR-Vertrag schließen und die GbR beim Gewerbeamt anmelden. Sie treten dann unter Ihren gemeinsamen Namen auf. Sie erhalten dann einen Vordruck vom Finanzamt mit weiteren Anfragen. Dieser Fragebogen kann auch über das Internet vorweg beim örtlichen Finanzamt abgerufen werden. Der Gewinn wird den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen mit deren persönlichen Steuersatz versteuert.

Quelle: Rolf - J. Baumann StB / vBP / RB
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Dezember 2016

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