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Einzelunternehmen ohne HR-Eintrag: Umsatzgrenze?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Da ich eine Vermittlungsagentur für Kinderbetreuung gründen möchte, stellen sich mir folgende Fragen: Muss ein Einzelunternehmen, welches nicht ins Handelsregister eingetragen wird, automatisch nur ein Kleinunternehmen sein oder darf der Umsatz pro Jahr auch die 17.500 Euro überschreiten? Bzw. wann muss ich mein Einzelunternehmen in das Handelsregister eintragen lassen? Ich werde auf lange Sicht keine Mitarbeiter anstellen und das Unternehmen alleine führen.

Antwort

Einzelunternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind nicht automatisch „Kleinunternehmer“. Nur Einzelunternehmer, die im vorangegangenem Jahr weniger als 17.500 Euro Umsatz eingenommen haben und im laufendem Jahr weniger als 50.000 Euro voraussichtlich erzielen, dürfen die „Kleinunternehmerreglung“ in Anspruch nehmen.

Falls Sie das nicht möchten oder über der Grenze sind, unterliegen Sie somit der Regelbesteuerung.

Zur zweiten Frage:
Die zwingende Eintragung ins Handelsregister erfolgt dann, wenn Sie einen in „kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb“ betreiben. Sofern keiner vorliegt, ist auch eine freiwillige Eintragung möglich.

Für die Beurteilung der Notwendigkeit kann Verschiedenes wie beispielsweise der Jahresumsatz oder die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter herangezogen werden.

Quelle: Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
März 2019

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