Einmaliger Auftrag über 19.500 Euro: Kleinunternehmerregelung?
Frage
Im September 2016 habe ich ein Nebengewerbe im Bereich Handel mit Fenster geöffnet. Ich bin in Vollzeit angestellt und habe ein Kind bekommen. In 2016 und 2017 habe ich nichts verdient - keinen Auftrag erhalten. Jetzt im dritten Jahr (2018) habe ich meinen ersten großen und unerwarteten Auftrag erhalten. Die Rechnungssumme ist 19.500 Euro. Ich habe diese in Rechnung mit Paragraf 19 Kleinunternehmerregelung gestellt. Ist das richtig? Natürlich freue ich mich - da es sich hier um Verkauf handelt, ist diese Summe nicht mein Gewinn. Ich male mir aus, dass es so weitergehen könnte. Ein neuer Auftrag ist aber nicht in Sicht und ob ich dieses Jahr noch so ein Glück habe, weiß ich nicht. Bin ich bis Ende des Jahres trotzdem Kleinunternehmer oder muss ich schon Steuern aus der eigener Tasche für die erste Rechnung zahlen oder die Rechnung korrigieren?
Antwort
Wenn im Vorjahr, also bei Ihnen in 2017, der Umsatz 17.500 Euro nicht überschritten wurde und im laufenden Jahr (2018) voraussichtlich der Umsatz 50.000 Euro nicht überschritten wird, sind Sie 2018 Kleinunternehmer nach § 19 UStG.
Dies ist bei Ihnen erfüllt.
Sie sind deshalb in 2018 Kleinunternehmer und haben die Rechnungstellung zutreffend vorgenommen. Dabei bleibt es auch, wenn noch mehr Umsatz dazukommt.
Allerdings sind Sie automatisch in 2019 kein Kleinunternehmer mehr und müssen Ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern. Auch wenn in 2019 Ihre Umsätze wieder unter 17.500 Euro liegen sollten.
Quelle: Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
März 2018
Tipps der Redaktion:
Hotline 030-340 60 65 60
Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr