Einkommensgrenze im dritten Jahr über- und im vierten Jahr unterschritten: Kleinunternehmerregelung?
Frage
Seit 2012 bin ich als freiberufliche Dozentin tätig. 2012 und 2013 lag ich unter der Grenze 17.500 Euro, erst im dritten Jahr habe ich diese Grenze überschritten aber im Folgejahr, also 2015 lag ich wieder unter der Grenze. Jetzt fordert mich das Finanzamt auf, für 2015 eine Umsatzsteuererklärung abzugeben obwohl ich unter der Grenze lag. Werden in dieser Regelung nicht zwei Jahre berücksichtigt? Das Finanzamt bezieht sich nur auf das Jahr 2014 ohne Rücksicht auf das folgende Jahr. Jetzt habe ich Einspruch eingelegt, der aber abgelehnt wurde. Deshalb die Frage, bin ich unter den Umständen aus der Regelung raus oder nicht und muss ich eine Umsatzsteuererklärung für 2015 abgeben?
Antwort
Wenn der Gesamtumsatz im Jahre 2014 die Grenze von 17.500 Euro überschritten hat, ist eine Umsatzsteuererklärung 2015 inkl. der Steuer anzumelden, auch wenn der Gesamtumsatz im Jahre 2015 die Grenze nicht überschreitet. Die Grenze bezieht sich auf ein Jahr, ein durchschnittlicher Umsatz der letzten beiden Jahre kann nicht gebildet werden. Insofern ist der Einspruchsentscheid des Finanzamtes leider richtig. Allerdings ist die Umsatzsteuer nur aus Ihren Bruttoeinnahmen heraus zu rechnen und Sie können die Vorsteuer geltend machen. Vielleicht haben Sie zusätzlich die zivilrechtliche Möglichkeit, gegenüber Ihren Kunden die Umsatzsteuer nach zu erheben, so dass sich die Liquiditätsbelastung für Sie mindern wird.
Quelle: Rolf - J. Baumann StB/vBP/RB
Diplom Volkswirt
Steuerberaterkammer Düsseldorf
März 2017
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