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Eigenverlag und Yogaunterricht im Nebenerwerb: Steuern?

Frage

Ich arbeite gerade in einem Teilzeit-Angestelltenverhältnis bei einem jährlichen Bruttoverdienst von ca. 19.000 Euro. Nun will ich mich selbständig machen und würde gerne einen Eigenverlag gründen sowie als Yogalehrer arbeiten. Als Rechtsform würde ich dafür gerne die Form eines Kleinunternehmens (Einzelunternehmens) ohne einen Handelsregistereintrag wählen.

Ich wollte nun fragen, welche (steuerlichen) Abgaben ich auf meinen Umsatz oder Gewinn zu erwarten haben, den ich zusätzlich zu meinem Angestelltenverhältnis erwirtschaften werde (ich erwarte im ersten Jahr einen Umsatz von ca. 5.000 Euro). Gilt die Befreiung bis 17.500 Euro (bzw. 50.000 Euro im zweiten Jahr) als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer trotz meiner Einnahmen aus meinem Angestelltenverhältnis?

Antwort

Zum Sachverhalt
Sie möchten einen Eigenverlag gründen und als Yoga-Lehrer arbeiten - weiterhin bleiben Sie in einem Angestelltenverhältnis tätig. Als Unternehmensform möchten Sie das Einzelunternehmen wählen und von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.

Wir möchten diesen Entschluss befürworten, da Sie durch Ihre selbständige Tätigkeit voraussichtlich höhere Einnahmen erzielen können, als diese in einem Angestelltenverhältnis üblicher Weise möglich sind.

Als Kleinunternehmer müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihr Umsatz darf den Betrag in Höhe von 17.500,00 Euro im vorangegangenen Jahr nicht überstiegen
  • Ihr Umsatz darf den Betrag in Höhe von 50.000,00 Euro im laufenden Jahr nicht übersteigen

Ihren Angaben zufolge werden Sie beide Voraussetzungen für die Kleinunternehmer-Regelung erfüllen können. Somit wären Sie von der Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer - und der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen - an das Finanzamt befreit.

Sollten Sie einen Gewinn aus Ihrem Kleinunternehmen erzielt haben, ist dieser den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen und unterliegt der Ertragssteuerpflicht.

Das bedeutet, dass Sie Ihre gesamten Einkünfte (sowohl Ihre Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, als auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit) in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben müssen.

Im Erhebungsverfahren durch die Finanzverwaltung werden somit alle Einkünfte besteuert.

Quelle:
Carsten Schupp StB
Heiny & Partner PartGmbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Düsseldorf (KdöR)
Juni 2015

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