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Bruttoeinkommen 1.500 Euro: Kleinunternehmerin?

Frage

Ich arbeite im Moment auf Honorarbasis mit einem Arbeitspensum von neun Stunden mit einem Honorar von ca. 13 Euro. Diese Stunden leiste ich separat bei drei Trägern ab. Einer dieser Träger hat mir angeboten, meine Stunden aufzustocken. Das heißt, dass ich ein zusätzliches Arbeitspensum von ca. zehn Std. in der Woche mit einem Stundenhonorar von ca. 30 Euro hätte. Somit würde ich ein Bruttoeinkommen von ca. 1.500 Euro/monatlich haben. Dann bin ich doch, wenn ich das richtig verstanden habe, eine Kleinunternehmerin und muss somit keine Umsatzsteuer bezahlen, oder? Muss ich bei dem Verdienst von 1.500 Euro mit einer Einkommensteuer oder sonstigen Abzügen rechnen? Muss ich diese Tätigkeit, außer bei der Gemeinde bzw. beim Finanzamt, noch wo anders melden, wie z.B. bei der Rentenversicherung? Erwähnenswert wäre noch, dass dieses Bruttoeinkommen nicht nur mein Umsatz, sondern auch mein Gewinn wäre, da ich keine Ausgaben für die Tätigkeit habe, denn Lehrmaterialien usw. werden mir alle zur Verfügung gestellt.

Antwort

Nach Ihren Angaben erzielen Sie dann monatlich 1.500 Euro Einnahmen aus dieser Honorartätigkeit. Dies wären dann p.a. 18.000 Euro. Die die Grenze für die Anwendung der Kleinunternehmerreglung 17.500 Euro p.a. beträgt, würde diese Grenze überschritten, die Kleinunternehmerregelung wäre nicht anzuwenden.

Nach Ihren Ausführungen besteht Ihre Tätigkeit in der Vermittlung von Sprache und Nachhilfe, also unterrichtende Tätigkeit. Wenn die Institute, für die Sie arbeiten, die Steuerbefreiung für Unterricht nach § 4 Nr. 21 a und bb UStG haben (dies ist in der Regel der Fall), dann sind auch Ihre unterrichtenden Tätigkeiten umsatzsteuerfrei. Die Grenze von 17.500 Euro ist dann nicht maßgeblich.

Bitte sprechen Sie deshalb diesbezüglich mit den Trägern.

Bei einem Einkommen von 18.000 Euro aus selbständiger Arbeit können die Beiträge für Krankenversicherung und sonstige Versicherungen für Altersvorsorge im bestimmten Umfang abgezogen werden. Die Einkommensteuer beginnt bei Alleinstehenden bei ca. 8.700 Euro. Da das zu versteuernde Einkommen dann voraussichtlich darüber liegt, fällt Einkommensteuer an.

Quelle: Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
November 2017

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