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Anmeldung und Kleinunternehmerregelung für zweite freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Wenn eine Anmeldung zu einer freiberuflichen Tätigkeit (Landschaftsplanung) beim Finanzamt bereits vorliegt, muss dann eine Erweiterung bzw. eine weitere freiberufliche Tätigkeit (Heilpraktikerin Psychotherapie, Coaching, Beratung), die der bereits angemeldeten nicht ähnlich ist, separat angemeldet werden? Wenn für die erste Tätigkeit Umsatzsteuer ausgewiesen wird, kann für die zweite Tätigkeit die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden oder geht das nur insgesamt für die gesamten Einkünfte bzw. ist das überhaupt notwendig oder ratsam, wenn keine Umsatzsteuer vereinnahmt wird? Heilberufe sind ja nicht umsatzsteuerberechtigt, Coaching jedoch schon. Da das Coaching für einen Bildungsträger erbracht werden soll, fällt da auch keine Umsatzsteuer an. Ist es nun generell ratsam auf die Umsatzsteuerausweisung zu verzichten und insgesamt die Kleinunternehmerregelung zu wählen oder nicht? Hat die vielleicht noch andere Vor- bzw. Nachteile?

Antwort

Sie müssen die zweite Tätigkeit nicht unbedingt separat anmelden. Es sollte genügen, wenn Sie für diese Einkünfte mit der nächsten Steuererklärung eine separate Anlage S einreichen.

Sie können für die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze insgesamt die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze unter der Grenze von 17.500 Euro liegen. Ihre steuerfreien Umsätze werden nicht in die Grenze eingerechnet.

Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung müssen Sie zwar keine Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen, Sie haben aber auch keinen Vorsteuerabzug. Daher kann man nicht generell beurteilen, ob die Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist oder nicht. Es hängt davon ab, ob Sie hohe Vorsteuerbeträge in Abzug bringen könnten oder nicht und wie diese in Relation zur abzuführenden Umsatzsteuer stehen.

Quelle: Rebekka Appel
Dipl.-Kffr. – Steuerberaterin
Steuerberatung Rebekka Appel
Mitglied der Steuerberaterkammer München
April 2016

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