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Kleinunternehmen: Rechnungsstellung an Kunden in Frankreich?

Frage

Ich habe eine Tätigkeit als Übersetzer. Ich bin Kleinunternehmer und habe in den letzten Tagen einen neuen Kunden (ein Übersetzungsbüro) aus Frankreich gewonnen. Es handelt sich um einen Unternehmer und ich arbeite für dieses Unternehmen. Ich weiß nicht genau, wie ich die Rechnungen für andere EU-Länder machen soll. Ich vermute, ich brauche eine USt-IdNr. und die USt-IdNr. des Kunden - ist das richtig? Soll ich die Mehrwertsteuer in der Rechnung für Frankreich hinzufügen?

Antwort

Die Leistung ist in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar und steuerpflichtig, da die Leistung an eine Unternehmerin oder einen Unternehmer für deren bzw. dessen Unternehmen erbracht wird und der Leistungsempfänger sein Unternehmen von einem anderen Mitgliedstaat aus betreibt oder dessen Betriebsstätte, an die die Leistung ausgeführt wird, in einem anderen Mitgliedstaat liegt (§ 3a Abs. 2 UStG).

Der Nachweis der Unternehmereigenschaft der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers und des Bezugs der Leistung für dessen Unternehmen wird durch die Nennung und Dokumentation der USt-IdNr. der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers hinlänglich erbracht, sofern die Leistung nicht offensichtlich für den nichtunternehmerischen Bereich bestimmt ist.

Die Regelungen zur Bestimmung des Leistungsortes, die seit 01.01.2010 greifen, sehen bei Geschäften Business to Business (B2B) den Leistungsort in dem Staat, in dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt oder in dem die Betriebsstätte liegt, an die die Leistung ausgeführt wird. Zum Nachweis der Unternehmereigenschaft der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers und für den Bezug für dessen Unternehmen ist vor Ausführung des Umsatzes dessen USt-IdNr. in dem jeweiligen Auftragsdokument zu dokumentieren. Die USt-IdNr. kann vom Leistungsempfänger auch mündlich genannt werden. Ebenfalls ausreichend ist, wenn bei der erstmaligen Erfassung der Stammdaten einer Leistungsempfängerin oder eines Leistungsempfängers dessen USt-IdNr. zur Feststellung der Unternehmereigenschaft und zum Nachweis des unternehmerischen Bezugs aufgenommen wird und mit einer Erklärung verbunden wird, dass diese USt-IdNr. bei allen künftigen unternehmerischen Einzelaufträgen verwendet werden soll. Eine im Briefkopf eingedruckte USt-IdNr. oder eine in einer Gutschrift der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers formularmäßig eingedruckte USt-IdNr. reicht allein nicht aus, um die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug der zu erbringenden Leistung zu dokumentieren (BMF-Schreiben v. 04.09.2009).

Zur Wahrung der Sorgfaltspflichten einer ordentlichen Kauffreu oder eines ordentlichen Kaufmanns muss die USt-IdNr. vor Ausführung des Umsatzes im Rahmen einer qualifizierten Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden.

Die USt-IdNr. der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers ist als weitere Rechnungsangabe auf der Rechnung anzugeben.

Umsätze, deren Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat liegt und bei denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, müssen neben der Deklaration in der Umsatzsteuervoranmeldung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) mit Nennung der USt-IdNr. der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers ausgewiesen werden (§ 18a Abs. 2 Satz 1 UStG, Art. 196 MwStSystRL).

Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger im anderen Mitgliedstaat über, da die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer dieser konkreten Leistung aus der Sicht dieses Mitgliedstaates in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) belegen ist. Der deutsche Leistungserbringerinnen und deutsche Leistungserbringer erstellt eine Nettorechnung mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld z.B. durch Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" im anderen Mitgliedstaat. Eine Betriebsstätte der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers im anderen Mitgliedstaat, von der die Leistung jedoch nicht erbracht wird, ist für die Bestimmung der Steuerschuld unerheblich. Entscheidend ist die Belegenheit der Unternehmenseinheit, die die Leistung erbringt.

Rechnungsausstellung:

Es gelten die Vorschriften des betreffenden anderen Staates.

Befindet sich der Leistungsort in einem anderen Mitgliedstaat, so richten sich die Anforderungen an die Rechnungsausstellung nach der EG-Richtlinie 2001/115/EG bzw. nach Art. 226 MwStSystRL:

Die Rechnung muss danach folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers,
  2. USt-Id-Nummer der leistenden Unternehmerin oder des leistenden Unternehmers,
  3. USt-Id-Nummer der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers, da diese Steuerschuldnerin bzw. dieser Steuerschuldner ist,
  4. fortlaufende Rechnungsnummer,
  5. Rechnungsdatum,
  6. Zeitpunkt der Leistungserbringung oder Zeitpunkt des vereinnahmten Entgelts für noch nicht ausgeführte Leistungen,
  7. Art und Menge der in Anspruch genommenen sonstigen Leistung,
  8. Besteuerungsgrundlage (Entgelt) für jeden Steuersatz oder Befreiung, den Preis je Einheit ohne Steuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten ist,
  9. Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld z.B. durch Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"

Quelle: Ludger van Holt
Dipl.-Finanzwirt
- Steuerberater -
Pudell und Partner PartGmbB
Steuerberaterkammer Düsseldorf

November 2020

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