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Honorarkraft einstellen: Anforderungen an Honorarabrechnung?

Frage

Ich bin nebenberuflich als selbständiger Nachhilfelehrer tätig und habe dies auch beim Finanzamt angemeldet. Nun ist es so, dass ich mich vor Anfragen nicht mehr retten kann. Ich plane einen Studenten oder auch Nebenberuflichen als Minijobber oder Honorarkraft einzustellen. Wie sieht explizit eine Honorarabrechnung aus? Was muss die enthalten? Der angestellte/beauftragte Nachhilfelehrer erhält von mir Ort und Zeit sowie Auftragsanweisungen, welche Fächer er unterrichten soll.

Antwort

Eine Honorarabrechnung hat dieselben Pflichtangaben wie eine normale Rechnung zu enthalten. Diese sind Folgende (nachzulesen in § 14 UstG):

  • vollständigen Namen und die vollständige Anschrift der Honorarkraft und des Leistungsempfängers (in diesem Fall Sie)
  • vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Honorarkraft,
  • Rechnungsdatum
  • Rechnungsnummer
  • Leistungsbezeichnung
  • Zeitpunkt/Zeitraum der erbrachten Leistung
  • Steuersatz bzw. Mitteilung über die Steuerbefreiung (Sollte die Honorarkraft als Kleinunternehmer gelten muss dies auf der Rechnung genannt werden, dass wegen der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer berechnet wird)
  • Entgelt

Bei Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250,00 Euro (Kleinbetragsregelung) müssen grundsätzlich lediglich folgende Angaben enthalten sein (nachzulesen in § 33 UStDV):

  • vollständigen Namen und die vollständige Anschrift der Honorarkraft
  • Ausstellungsdatum
  • Leistungsbezeichnung
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag

Grundsätzlich ist anzuraten die Pflichtangaben nach § 14 UStG trotz geringem Rechnungsbetrag aufzuführen, um insbesondere eine bessere Transparenz gegenüber dem Finanzamt und vor allem Ihnen als Leistungsempfänger sicherzustellen.

Quelle: Sascha Schneider
Diplom-Betriebswirt (FH)
Steuerberater
TaxSolut - Langhans & Schneider PartG mbB
Zuständige Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz

Februar 2021

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