Antwort
Vorlaufkosten sind grundsätzlich in dem Jahr absetzbar, in dem sie angefallen sind. Da Ihre Auslandsreise ebenso private Gründe haben könnte und Ihnen vermutlich nicht die enge wirtschaftliche Verknüpfung mit einer steuerlich zu erfassenden Erwerbsquelle gelingen wird, neigt die Finanzverwaltung dazu, eine sog. typisierende Betrachtung anzulegen und damit die Reisekosten nicht als betrieblich veranlasste Kosten anzuerkennen. Ihre Idee, ein ruhendes Gewerbe anzumelden führt nicht zum Ziel, da Sie gerade damit dokumentieren, dass Sie keine Erwerbsabsichten haben.
Wenn die Reise ausschließlich betrieblich veranlassten Charakter hat und dies auch beweisen können (festes Programm, Dokumentation, Protokolle, keine private Begleitperson etc.), kann es gelingen, einen Bezug zu Ihrer zukünftigen Erwerbsquelle herzustellen. Gelingt das nicht, sollten Sie überlegen, nur Teile der Reisekosten der betrieblichen Veranlassung zuzurechnen.
Falls Sie diese Klippen überwunden haben, Sie aber letztlich aus dieser Erwerbsquelle keinen Gewinn erwirtschaften, kann das Finanzamt unter Umständen sogar noch in späteren Jahren mit dem Argument der sog. "steuerlichen Liebhaberei" den Abzug nachträglich verweigern.
Quelle:
Rolf - J. Baumann StB/vBP/RB
Diplom Volkswirt
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Juli 2013