Antwort
Grundsätzlich unterliegt eine selbständige, nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit, die eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, der Einkommensteuer. Damit sind Sie selbständig tätig, egal ob Sie das zuvor beim Finanzamt angemeldet haben oder nicht. Ihr Werkvertrag ist eine solche Tätigkeit, die entweder gewerblich oder freiberuflich sein kann. Bei der Höhe Ihrer Einnahmen spielt diese Unterscheidung keine Rolle; daher tendiere ich dazu, die Einnahmen als freiberufliche Tätigkeit anzusehen.
Ermitteln Sie Ihre Einkünfte in der Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung, indem Sie Ihre Betriebsausgaben von Ihren Einnahmen abziehen. Statt der tatsächlichen Betriebsausgaben können Sie wohl auch die Betriebsausgabenpauschale für nebenberufliche schriftstellerische, künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeit oder für nebenberufliche Lehr-, Vortrags- und Prüfungstätigkeit von 25 % Ihrer Einnahmen, höchstens 614 Euro pro Jahr, abziehen. Das lohnt sich selbstverständlich nur, wenn Sie keine höheren Betriebsausgaben nachweisen können. Das ermittelte Ergebnis übernehmen Sie in die Anlage S (oder G, wenn es sich um gewerbliche Einkünfte handelt). Die Anlage EÜR müssen Sie dem Finanzamt elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln. Das geht am einfachsten und kostengünstigsten über die kostenlose Software ELSTER der Finanzverwaltung.
Zusätzlich müssen Sie eine Umsatzsteuererklärung elektronisch abgeben. Sie sind, wenn Sie keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausüben, mit Ihren Betriebseinnahmen von 1.000 Euro Kleinunternehmer, sodass das Ausfüllen der Umsatzsteuererklärung mit ELSTER sehr schnell und einfach geht. Neben Ihren persönlichen Daten geben Sie nur den Umsatz des aktuellen Jahres sowie des Vorjahres (möglicherweis 0 Euro) an.
Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
Januar 2019
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